Werbung für die Betriebsratwahl
Darf ein interner E-Mail Verteiler als Werbung für die Betriebsratswahlen verwendet werden ?
Bin in Altersteilzeit (BR-IGM) zuhause - habe aber noch meinen E-Mail Verteiler > 3500 von Freunden in der Firma etc ein ehem. Arbeitskollege mit eigener Liste würde sich über diese Ünterstützung freuen = sicher eine BR Freistellung - mein Problem nicht IGM
Community-Antworten (6)
09.02.2010 um 19:31 Uhr
ich würde sagen, nur mit Zustimmung des AG, der diese wohl nicht geben wird, auch weil dann viele Wahlbewerber kommen und das Systems lahm legen. Denn es handelt sich hier vermutlich nicht um Werbung/ Mails der Gewerkschaft.
Aber man kann ja sich die eMailaccounts aufschreiben sicher und dann von zu Hause vom private Mailaccount diese senden.
Oftmals reicht es ja sich die im Betrieb verwendeten Sammelverteiler zu merken. Dann kommt eine Mail an viele Empfänger an.
09.02.2010 um 19:50 Uhr
hmmmm....
Sollte ein interner E-Mail Verteiler benutz werden ist meiner Meinung nach auf folgendes zu achten:
Alle Beschäftigte müssen Zugang zu System haben oder zumindest die Möglichkeit haben auf dieses Zugreifen zu können. Sollte dies nicht gewährleistet sein, rate ich dringend davon ab. Warum. Sehr schnell könnte Euch unterstellt werden, eine rechtswidrige Wahlbeeinflussung einer bestimmten Gruppe bei der Wahlwerbung zu betreiben.
09.02.2010 um 20:52 Uhr
delagondula
?????.......upss, wie kommst denn Du auf diesen seltsamen Gedanken??? Seit wann betreibe ich Wahlbeeinflussung wenn ich nur bei bestimmten AN um Stimmen werbe???
Ein Kandidat kann auch sagen, ich werbe und will auch nur AN mit blau/weißen Hosen und roten Haaren.
Das Gesetz welches Du hier als verletzt ansehen willst müsste erst noch erlassen werden. Dazu müsste aber der Bundestag vorher eine sehr lange und feuchte Feier gemacht haben.
Denn Werbung machen ja bekanntlich nur Wahlkandidaten. Der Wahlvorstand veröffentlich ja nur Wahl-Aushänge im Rahmen seiner Pflichten. Keine Wahlwerbung.
Nach deinen Aussagen müsste man die NPD auch verklagen, denn sie haben bei mir nicht um ihre Stimme geworben, also unerlaubte Wahlbeinflussung, so deine besondere Rechtsauslegung.
10.02.2010 um 10:49 Uhr
Das möchte ich Dir gerne erläutern,
Zunächst gehe ich aufgrund der Fragestellung davon aus, das es sich um einen PC am Arbeitsplatz handelt. Weiterhin gehe ich davon aus das der PC vom Arbeitgeber gestellt wurde bzw. es sich um Arbeitsmittel handelt. Außerdem gehe ich davon aus das der AG nicht gefragt wird oder besser, dieser dieses Vorhaben duldet.
Was wir nicht wissen ist, ob den im Wahlvorstand ein Berwerber für die Wahl sitzt und die Möglichkeit nutzen möchte wie in der Frage näher beschrieben.
Dann habe ich über die Begrifflichkeit " Öffentlich" im Zusammenhang mit der BR Wahl nachgedacht...
und dann habe ich meine persönliche Meinung geschrieben...
Hast du sonst noch Fragen, lieber Erwin
10.02.2010 um 10:57 Uhr
@all In diesem Zusammenhang ein hochinteressantes Urteil LAG München v. 27. 02. 2007 - 8 TaBV 89/06
Aber in Gänze lesen, gelle!
10.02.2010 um 12:24 Uhr
@Kölner
ich habe es in gänze gelesen,Danke !
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