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Werbung für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Erlaubt?

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SantasLH
Nov 2016 bearbeitet

Google hat mir leider nicht geholfen. Der aktuelle Betriebsrat würde gerne mit Plakaten auf die Betriebsratswahl 2014 aufmerksam machen - also Werbung für die Beteiligung an der Betriebsratsarbeit machen. Wir als Wahlvorstand wurden gefragt, ob wir dies übernehmen könnten. Wir haben noch nicht geantwortet bzw. zu- oder abgesagt, da wir uns noch informieren wollten. Wichtig vorab: es geht NICHT um Werbung für einzelne Kandidaten, Listen oder den bisherigen Betriebsrat, sondern um Werbung für die Wahl an sich und Mitarbeiterbeteiligung. Also ganz neutrale Plakate a la: "Betriebsratswahl 2014 - Beteiligt Euch!"

Unsere Frage ist, welche Optionen richtig sind:

  1. Dies kann Aufgabe des Wahlvorstandes sein, wenn er dies gerne machen möchte. Wahlwerbung für die Wahl an sich steht nicht im Widerspruch mit den Aufgaben des Wahlvorstandes.
  2. Der Wahlvorstand hat die Wahl zu organisieren und durchzuführen. Alles andere ist Aufgabe des Betreibsrates. Der Wahlvorstand darf also keine Wahlwerbung machen, da dies nicht zu seiner Bestimmung gehört.
  3. Es ist zwar kein Grund für eine Wahlanfechtung, der Wahlvorstand sollte trotzdem die Finger von Wahlwerbung lassen.

Nochmal um sicher zu gehen: Wahlwerbung einzelner Kandidaten oder Listen ist nicht das Thema. Hierzu habe ich viel im Netz gefunden mit Hinweis auf das GG.

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Community-Antworten (10)

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Oblatixx

14.02.2014 um 16:04 Uhr

Wenn der amtierende BR will, dass hohe Wahlbeteiligung ist, dann soll er doch Werbung machen und das nicht dritten überlassen.

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SantasLH

14.02.2014 um 16:09 Uhr

Schnelle Antwort. Danke! Meine Frage ist aber nicht, wer sich dafür zuständig fühlen sollte oder wie es am Idealsten wäre, sondern schlicht und einfach: darf der Wahlvorstand dies oder darf er es nicht (auch wenn ich es oben etwas länger formuliert habe) ;-)

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Pjöööng

14.02.2014 um 16:16 Uhr

Meines Erachtens spricht vom BetrVG bzw. der Wahlordnung nichts dagegen. Da es allerdings nicht zu den eigentlichen Aufgaben des WV (und auch nicht des BR) gehört, müsste falls das "plakatieren" in der Arbeitszeit erfolgen soll, das Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt werden.

G
gironimo

14.02.2014 um 16:55 Uhr

Es gibt z.B. einen Aufruf des Bundespräsidenten zur BR-Wahl, den der Wahlvorstand durchaus verbreiten könnte (gibt es z.B. bei den Gewerkschaften als Plakat). Oder ähnliche Aufrufe - finde ich eigentlich nicht schlecht.

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Oblatixx

14.02.2014 um 17:07 Uhr

Kurz gesagt: Er darf, aber er muss es nicht.

H
Hartmut

14.02.2014 um 19:20 Uhr

Hallo SantasLH, das ist alles Spekulation. Sowohl das BetrVG als auch die WO schweigen sich darüber aus, ob der WV auch Wahlwerbung machen darf oder nicht. Es tut mir leid, die von dir gewünschte Antwort gibt es nicht.

Vergleichsweise ist es so, als würdest du fragen, ob ein Auto auch fliegen darf. Es ist nicht Aufgabe eines Autos, so etwas zu tun. Ich habe aber auch noch nirgends gelesen, dass dies verboten sei.

Mein persönlicher Rat: Lass den WV die Arbeit machen, die er machen soll, das ist in aller Regel genug zu tun. Wenn der BR meint, er will für eine hohe Wahlbeteiligung werben, gerne!

P
Pjöööng

14.02.2014 um 19:24 Uhr

Zitat (Hartmut): "Vergleichsweise ist es so, als würdest du fragen, ob ein Auto auch fliegen darf. Es ist nicht Aufgabe eines Autos, so etwas zu tun. Ich habe aber auch noch nirgends gelesen, dass dies verboten sei."

Welch ein abstruser Vergleich!

Aber nur so nebenbei, auch wenn Du gelesen hast, dass dies verboten sei, so ist es trotzdem so.

H
Hartmut

14.02.2014 um 19:52 Uhr

@Pjöööng ... ganz unter uns: Vergleiche hinken, das liegt in der Natur der Sache. Aber so lange wir vernunftbegabt sind, verstehen wir sie trotzdem, nicht wahr. ;)

P
Pjöööng

15.02.2014 um 01:58 Uhr

Zitat (Hartmut): "Vergleiche hinken, das liegt in der Natur der Sache."

Sorry, aber das kann und darf keine Entschuldigung für so einen unausgegorenen Beitrag sein.

K
kratzbuerste

15.02.2014 um 10:40 Uhr

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