Lohnerhöhung durch BR?
Hallo zusammen, wir haben heute von unserem Betriebsrat einige unserer Filialen besucht,für die wir BR technisch zuständig sind. Es wurden einige fragen beantwortet jedoch stellten mir zwei Mitarbeiter die Frage noch einer Lohnerhöhung. Da wir ein Filialunternehmen sind und einen direkten Vorgesetzten haben (Bezirksleiter = Leitender Angest.) hat besagter Bez.leiter den Kollegen gesagt,der Betriebsrat sei für Lohnerhöhungen zuständig. Nun bin verwirrt und verunsichert ob das denn echt so sein sollte und wenn ja/nein,wo es geschrieben steht. Danke vorab
Community-Antworten (10)
08.02.2010 um 23:37 Uhr
Super,ihr habt es geschafft.....!
...wenn nix anderes vereinbart ist, lies mal § 77 BetrVG
08.02.2010 um 23:44 Uhr
§ 77 BetrVG ist meiner Meinung nur dann,wenn es Terifverträge gäbe. Haben wir aber nicht und wir müssten min.40 % aller Kollegen in die Gewerkschaft bringen um überhaupt Tarifverträge abschließen zu können. Genau wegen der nicht vorhanden Tarifverträge frage ich ja in diesem Forum mit der Hoffnung auf die Lösung.
08.02.2010 um 23:53 Uhr
na dann, handelt mal saftige Gehaltserhöhungen aus.
08.02.2010 um 23:59 Uhr
Großartige antwort!! Hätt ich mir dann auch gleich sparen können die Frage hier zu Posten.
09.02.2010 um 00:06 Uhr
Lindi
Stimmt, denn als BR sollte man das BetrVG und die Zuständigkeiten des BR und AG kennen. Denn dass sind ja seine Aufgaben. Auch das BAG hat ja schon in einem Beschluss/Urteil dieses festgestellt, dass es zu den Pflichten eines BR gehört sich zu qualifizieren.
09.02.2010 um 00:07 Uhr
Was willst du hören oder lesen????? ...wenn dir/euch ein leitender Angestellter mitteilt, dass ihr für Lohnerhöhungen zuständig seit... Wenn bei euch kein TV, oder eine BV oder irgendetwas in den AV der AN zu diesem Thema steht, na dann los.
09.02.2010 um 00:19 Uhr
Erwin, sicherlich hast Du Recht.
Aber wenn man erst seit sieben monaten dieses Amt bekleidet und nebenher auch noch ein wenig Familie hat und zu allem Überfluß dann auch noch täglich Arbeiten muß,kann es schon mal bei so BR-Grünschnäbeln wie mir passieren,das man etwas nicht weiss. Aus diesem Grund habe ich versucht darüber etwas in diesem Forum zu erfahren. Sollte ich durch meine DUMMHEIT und Unwissenheit hier einige Kollegen incl. deiner wenigkeit auf den Keks gegangen sein,so bitte ich vielfach um entschuldigung. Werde diese Frage samt der Antworten binnen der nächsten 24 hier aus diesem Forum entfernen und meinen Nickname löschen und mich hüten in diesem Forum jemals wieder eine Frage zustellen.!!
09.02.2010 um 00:46 Uhr
Aber wenn man erst seit sieben monaten dieses Amt bekleidet und nebenher auch noch ein wenig Familie hat und zu allem Überfluß dann auch noch täglich Arbeiten muß,kann es schon mal bei so BR-Grünschnäbeln wie mir passieren,das man etwas nicht weiss.
Dazu sei folgendes gesagt: "Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat."
Quelle: IG Metall
Und weiter geht es: Klar hat jeder Familie usw - aber mal unter uns Patorentöchtern - Seminar BR1 und (ich lehne mich jetzt weit aus dem Fenster) BR2 sollte in 7 monaten schon abzuhalten sein! Es ist wirklich die Pflicht des BRM sich weiterzubilden.
Aber zu deinem Problem: Nur den 77er zu nennen reicht nciht! § 77 Abs 3 BetrVG besagt, dass ein BR nciht das regeln kann was in TV (Tarifverträgen) geregelt ist, oder üblicherweise geregelt wird. Das heißt nichts anderes, als dass die Entlohnung ja üblicherweise über TV geregelt wird - ihr diesbezüglich also keine Regelungsmöglichkeit habt (zumindest nciht rechtskonform).
Ok?
Und mach dir ncihts draus - wir alle sind klein angefangen (und auf mich bezogen wohl so geblieben ;-)))) )
Wenn du weitere Fragen hast, schieß los ;-)))
Gruß DJ
09.02.2010 um 08:39 Uhr
Hi,
§ 77 Abs 3 BetrVG:
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Wenn das so ist, wer regelt denn dann das Entgelt im Untgernehmen wenn es kein TV gibt?
Gruß Pelikan
09.02.2010 um 12:14 Uhr
Pelikan: Du mit Deinem Chef im stillen Kämmerlein.
Verwandte Themen
Lohnerhöhung - aber keine Entgeltzahlung an Feiertagen?
ÄlterHallo alle, Unser AG ist nicht im AGV, Nun haben wir eine Lohnerhöhung durch bekommen die er uns freiwillig zahlt, so wie er es immer wieder betont. Das heist wir haben auf unseren Grundstundenlohn
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen
ÄlterHallo zusammen, unser AG (nicht tarifgebunden, wir existieren erst 2,5 Jahre) hat Anfang 05 allen Beschäftigten, die damals 1 Jahr (oder länger) in der Firma waren, eine Lohnerhöhung gewährt. Aufgrun
Verhandlung Jahresleistung/Prämie/Lohnerhöhung - was sagt ihr dazu?
ÄlterBei uns laufen grad Verhandlungen zwecks Jahresleistung, Prämie und Lohnerhöhung. Mir wurden 3. Varianten vorgelegt. Ich möcht gern Eure Meinung dazu wissen. Noch einige Infos... wir arbeiten 40 Std./
Unterschiedliche Lohnerhöhung - rechtens?
ÄlterDer Arbeitgeber hat in der Betriebsversammlung eine Lohnerhöhung angekündigt und auch ab März gezahlt. Diese Lohnerhöhung wird laut Aussage der GL für alle gezahlt, die im laufe der letzten 12 Monate
Betriebsratsvorsitzender lehnt Gehaltserhöhung ab
ÄlterLiebe Betriebsräte und Betriebsrätinnen, unser Betriebsratsvorsitzender hat kürzlich die Lohnerhöhung einer Kollegin verweigert und wollte auch von der Führungskraft wissen wieviel sie künftig verdie