Teilzeit und BR - Überstunden?
Hallo,
ich habe mal eine Frage zu Teilzeitarbeit und Betriebsratstätigkeit. Wenn ein Teilzeitler nun am Tag mal länger bleiben muss in der Firma als er eigentlich im Arbeitsvertrag zu stehen hat, sind das dann normale Überstunden oder MUSS sich das Teilzeit BRM spätestens z.B. nach 4 Stunden BR Arbeit ausstempeln, egal was gerade anfällt? Also wenn ein Teilzeitler nun statt 120 Stunden, wie im Arbeitsvertrag geregelt, 150 Stunden für die BR Arbeit aufwendet, darf er das so einfach oder bedarf es da dringende Gründe für so etwas? Und falls das so gemacht werden darf, wie steht es mit der Vergütung aus? Gibt es dafür Regeln, also Freizeit oder Geld?
Community-Antworten (6)
08.02.2010 um 19:35 Uhr
WAFNeuling Ja, es gibt Regeln. Die findet man im BetrVG. Gerade BR-Neulinge wird das lesen des BtrevG sehr empfohlen, neben dem Besuch von Seminaren. Es ist sogar die Pflicht des BRM, sich zu qualifiziern, dass hat das BAG schon so festgestellt. Nir die Art ist dem BRM überlassen.
Sofern er es kann, also auch BetrVG unters Kopfkissen, wenn es hilft, was ich aber bezweifele.
Er darf sich nicht verabschieden, aber er bekommt einen Freizeitazsgleich für die Mehrstunden.
08.02.2010 um 19:59 Uhr
WAFNeuling,
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird
im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet
werden?
Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied
allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die
Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der
Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die
Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie
Mehrarbeit zu vergüten.
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt.
Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des
ArbZG nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht
vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer
Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Cpyright: WAF, 6. nicoline Fundstelle: IGM
08.02.2010 um 20:35 Uhr
Da ich mich nun das erste mal aufstellen lasse, habe ich auch noch keine Schulungen belegt. Das BetrVG zwar schon ein oder zweimal gelesen, auswendig lernen konnte ich es aber noch nicht ;)
Ich frage deshalb, weil mir ein BR in unserer Firma gesagt hat, ich sollte meine Kanditatur doch noch einmal überdenken, da ich doch nur Teilzeitler bin. BR Arbeit nimmt aber so viel Zeit in Anspruch, dass ich mit den paar Stunden, mit denen ich gerade beschäftigt bin, garnicht hinkommen würde und laufend mittendrinn ausstempeln müsste. Von daher würde ich sowieso nicht so viel mitbekomemn und doch lieber einen anderen Kollegen, Vollzeitler, die Chancen geben sollte gewählt zu werden.
Ich schätze aber mal, nach den Informationen hier, dass das BR Mitglied weiss das ich gute Chancen habe reinzukommen und wollte mich hier einfach nur als Konkurenz abschütteln ;) Aber nicht mit mir, jetzt erst Recht ;)
08.02.2010 um 20:42 Uhr
WAFNeuling, den Nicknamen kannst Du aber nicht lange behalten...;-))) Lass Dich nicht beirren: W I R waren alle mal am Anfang und hatten keine Ahnung. Als Teilzeitler hast Du die gleichen Rechte wie die Vollzeitler. Und kannst natürlich die ganze Sitzung bleiben ohne Auszustempeln. Ein § den Du Dir unbedingt merken und gleich mal lesen solltest:
§ 4 TzBfG
Ich wünsche Dir viel Glück bei der Wahl ;-)
08.02.2010 um 20:57 Uhr
Danke Für die Infos! Dann nehme ich mir einen neuen Nick ;)
08.02.2010 um 21:00 Uhr
@WAFNeuling
+Das BetrVG zwar schon ein oder zweimal gelesen, auswendig lernen konnte ich es aber noch nicht ;)+
Dann bist Du scheinbar schon weiter, als zumindest ein BRM aus Eurem BR:-) Denn wer solche Aussagen tätigt
+BR Arbeit nimmt aber so viel Zeit in Anspruch, dass ich mit den paar Stunden, mit denen ich gerade beschäftigt bin, garnicht hinkommen würde und laufend mittendrinn ausstempeln müsste. Von daher würde ich sowieso nicht so viel mitbekomemn und doch lieber einen anderen Kollegen, Vollzeitler, die Chancen geben sollte gewählt zu werden.+
kann sich nicht ernsthaft mit dem BetrVG auseinandergesetzt haben.
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