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Einsichtsrecht eines BR-Mitglieds in Protokolle zu Sitzungen mit Sonderinteresse

T
Tollpatsch
Jan 2021 bearbeitet

Guten Tag, hat ein Betriebsratsmitglied das Recht, Protokolle zu Sitzungen einzusehen, an denen es aufgrund von Verhinderungen nicht teilnehmen konnte bzw. zu denen es wegen Sonderinteresse (Beschlussfassungen zu dieser Person) auch nicht hätte eingeladen werden dürfen.

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Community-Antworten (3)

R
rsddbr

18.01.2021 um 13:31 Uhr

Jedes BR-Mitglied (auch Ersatzmitglieder im Falle des Nachrückens - auch zeitweise bei Verhinderung) hat das Recht, alle Unterlagen des Betriebsrats einzusehen. siehe §34 Abs. 3 BetrVG

T
Tollpatsch

18.01.2021 um 13:49 Uhr

Schwerpunkt der Frage liegt auf dem Einsichtsrecht in Protokolle, die Beschlüsse zur Person des BR-Mitglieds enthalten.

E
enigmathika

18.01.2021 um 14:13 Uhr

wenn in der Sitzung unter anderem ein Beschluss gefasst werden muss, der das BRM direkt und unmittelbar betrifft, ist dieses Mitglied zeitweiswe verhindert. Das heißt jedoch nicht, dass es an der gesamten Sitzung nicht teilnehmen darf bzw. nicht hätte eingeladen werden dürfen. Diese "Verhinderung bei Eigeninteresse" soll vermeiden, dass sich das Mitglied als "Richter in eigener Sache" betätigt. Das bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass dieses Mitglied nicht im Nachinein über den Beschluss informiert werden darf.

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