Erstellt am 18.01.2021 um 12:33 Uhr von rsddbr
"Wenn aus der JAV ein Mitglied ausscheidet, oder aus anderen Gründen verhindert ist wird dieses durch ein Ersatzmitglied ersetzt ( § 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG). Dieses Ersatzmitglied gilt dann als vollwertiges Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und ist somit bezüglich aller Rechte und Pflichten einem Stammmitglied gleichgestellt." ( Zitat aus https://www.betriebsrat.de/jugend-und-auszubildendenvertretung/ersatzmitglieder/ersatzmitglieder-in-der-jav.html )
Erstellt am 19.01.2021 um 12:34 Uhr von jorojo
Wenn ein zweiter Kandidat mindestens 1 Stimme hat war er automatisch der Stellvertreter, und rückt nach.