Betriebsbedingte Kündigung - Kann ich mich noch zur Betriebsratswahl im März aufstellen lassen und würde mir das ggf. helfen die Kündigung außer Kraft zu setzen?
Im Januar wurde ich zusammen mit einigen anderen Kollegen betriebsbedingt gekündigt. Abteilungen sollen geschlossen bzw. verlagert werden. Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat haben einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namenliste verhandelt. Mein Arbeitsverhältnis soll zum 30.06. enden.
Meine Fragen:
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Kann ich mich noch zur Betriebsratswahl im März aufstellen lassen und würde mir das ggf., wenn ich zum Betriebsrat gewählt werde, helfen die Kündigung außer Kraft zu setzen.
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Hilft eine Kündigungsschutzklage? Der Betriebsrat hat den Kündigungen ja bereits zugestimmt.
Community-Antworten (7)
07.02.2010 um 18:14 Uhr
Ich fang mal mit Frage 2 an: Du kannst eine Kündigungsschutzkage einreichen, egal wie der BR entschieden hat. Ob sie hift (=Erfolg haben wird), wird dir hier niemand versprechen können. Dazu könntest du dich aber beim Anwalt beraten lassen.
Zu Frage 1: Du könntest dich aufstellen lassen. Frag deinen Wahlvorstand, wann die Fristen sind. Ich bin mir nicht sicher, ob es dich vor der Kündigung bewahrt. Vielleicht kann das hier jemand beantworten oder auch dein Anwalt.
Aber mit Verlaub noch eine Anmerkung: Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Mitarbeiter und nicht die Vertretung der eigenen Interessen. Ich weiß nicht, ob du deinen Kollegen einen Gefallen tust, wenn du aus rein persönlichen Interessen ein solches Amt übernimmst. Vielleicht ist das jetzt zu pauschal geurteilt, aber zumindest hört es sich so an.
07.02.2010 um 18:20 Uhr
Wählen und aufstellen ja bis zum Ende der Kündigungsfrist wäre auch eine Mandatswahrnehmung möglich. Die Kündigung wird dadurch aber NICHT verhindert. Das Beschöftigungsverhältnis würde als zum 30.06. enden.
Würde man zum BR gewählt, würde bei einer Kündigungsschutzklage das Mandat nach Ende der Kündigungsfrist "ruhrn" also man wäre verhindert. Würde der Klage stattgegeben wäre man wieder BR.
Ob eine Kündigungsschutzklage sinnhaft ist, müsste ein Anwalt klären. Frage wäre, grobe Fehler bei der Sozialauswahl. Weiter kann das Thema "Abfindung hier betroffen sein.
lese einmal hier:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/kuendigung/content_03_05_03.html oder google das Thema mal "kündigungsschutzklage bei betriebsbedingter kündigung"
07.02.2010 um 18:21 Uhr
zu 1
wenn du die kündigung bereits erhalten hast, hilft dir die kandidatur nichts mehr
zu 2
der richter könnte evtl.noch den sozialplan auf grobe fehlerhaftigkeit prüfen mehr dürfte nicht drin sein ( bis auf "handwerkliche fehler" wie evtl. fehlende massenentlassungsanzeige, falls erforderlich o.ä., andere dinge)
07.02.2010 um 18:36 Uhr
Erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten.
@kriegsrat ja die Kündigung haben bereits alle Mitarbeiter erhalten.
@peters ich war vor Jahren schon mal BR und hatte eigentlich keine Lust mehr auf diesen Job., Aber ja ich gebe zu, wenn mir dieses Amt meinen Job retten würde, dann würde ich es wieder machen.
Eine Kündigungsschutzklage werde ich durch meinen RA einreichen. Es gibt einen Kollegen der etwas kürzer im Unternehmen ist und 11 Jahre jünge ist als ich und wir machen ähnl. Aufgaben.
07.02.2010 um 18:39 Uhr
wenn Du Fehler in der Sozialauswahl und damit indirekt auch vom BR vermutest, würde ich e smir überlegen mich zur Wahl zu stellen. Denn dann könnte ich als BR versuchen zukünftig solche Fehler zu vermeiden.
07.02.2010 um 18:52 Uhr
"Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat haben einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namenliste verhandelt. "
Einem solchen BR sollte man ganz kräftig in den Allerwertesten treten.
Mit einer vereinbarten Namensliste sind die Chancen betriebsbedingt gekündigter KollegInnen im Kündigungsschutzverfahren fast gleich Null.
"Eine Kündigungsschutzklage werde ich durch meinen RA einreichen. "
Dann solltest Du Dich bereits im Vorfeld gut vorbereiten. Google einmal "Sozialplan Namensliste"
08.02.2010 um 08:24 Uhr
Hallo, Interessenausgleich, Sozialplan und Namenslisten sind im BetrVG im §112 uund §112a ausführlich behandelt. Es besteht also kein Grund einem BR der so etwas Verhandelt oder Verhandeln musste in den Allerwertesten zu treten. Natürlich sind Namenslisten unschön und es ist keinem BR zu wünschen mít dem AG eine solche verhandeln zu müssen. Gleichwohl sind solche Listen legal und kein Grund ein BR zu verteufeln der eine solche Liste verhandelt hat oder verhandeln musste
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