Wahlvorschlagsliste im Krankheitsfall
Eine Frage habe Ich ,darf ein kranker Mitarbeiter im Betrieb kommen und sich auf die Wahlvorschlagsliste setzen lassen ?
Community-Antworten (8)
07.02.2010 um 10:33 Uhr
@FranzH Warum denn nicht?
07.02.2010 um 11:23 Uhr
Hallo, so pauschal würde ich das nicht sagen. Bei einer ansteckenden Krankheit würde ich das verneinen.
07.02.2010 um 12:35 Uhr
mainpower
und auf welches Gesetz/ Urteil begründest Du das?? Viele AN gehen auch mit ansteckenden Krankheiten, teils auch unbewusst in die Arbeit.
Ein AN in AU darf alles machen, was dem Genesungsprozess nicht entgegensteht.
Es muss aber auch um auf eine Wahlvorschlagsliste zu kommen gar nicht in den Betrieb. Eine solche Liste könnte ja auch zu ihm kommen.
Er muss aufgenommen werden und seine Kandidatur per Unterschrift bestätigen, mehr nicht. Dieses muss nicht im Betrieb erfolgen.
Ggf. kann es auch am Krankenbett und ggf. sogar im Krankenhaus erfolgen.
Letztlich, der Wahlvorstand hat hier auch kein Prüfungs- oder Vetorecht, also er darf nicht nach AU usw. fragen.
07.02.2010 um 13:42 Uhr
@erwin, die Frage war ob ein kranker Mitarbeiterin den Betrieb kommen kann. Ich gehe davon aus dass der MA krankgeschrieben ist , wenn er fragt ob er in den Betrieb kommen kann. Folglich war er beim Arzt und weiss ob er eine ansteckende Krankheit hat oder nicht. Auch bei Krankheiten wo der Arzt bettruhe angeordned hat sollte er zu Hause bleiben. Ich frage mich ob es da eines Gesetzes bedarf oder ob der gesunde Menschenverstand reicht.
07.02.2010 um 15:02 Uhr
"Er muss aufgenommen werden ..."
Wo ist nachzulesen, dass man auf einer Liste aufgenommen werden MUSS?
07.02.2010 um 15:23 Uhr
mainpower
er darf, ohnen wenn und aber, fertig!!
Schade sein Besuch der Genehsung, könnte der AG arbeisrechtliche Schritte einleiten. Könnte kein Muss. Dieses könnte dann eine Ermahnung oder Abmahnung sein.
Selbst verordnete Bettruhe hindert ihn nicht.
Was den geseunden Menschenverstand betrifft, da wären zur Zeit, auf Grund dieser Witterung viele Betriebe mit deutlich weniger AN, denn viele haben zur Zeit Erkältungen welche teils durchaus auch ansteckend sind, Tröpfcheninfektion heißt hier das Stichwort. Einzig das Geseundheitsamt könnte ein Quarantäne verhängen welche zwingend zu beachten wäre.
Weiter, wenn schon dann die Frage wichtig zitieren:
Also nicht ...die Frage war ob ein kranker Mitarbeiterin den Betrieb kommen KANN sondern ----die Frage war ob ein kranker Mitarbeiterin den Betrieb kommen DARF. Und hier gibt es nur eine Antwort die lautet JA. Selbst der AG dürfte hier den AN nicht hindern, wäre Wahlbeeinflussung/ Behinderung der Wahrnehmung der Wahl, hier das Aufnehmen auf eine Vorschlagsliste. Er könnte nur sofern es die Gesundung gefährden würde arbeitsrechtliche Maßnahmen ....
07.02.2010 um 15:31 Uhr
Peanuts, "Wo ist nachzulesen, dass man auf einer Liste aufgenommen werden MUSS?" Das kommt ggf. auf die Wahlberechtigung und das Wahlverfahren an ;-)) Vielleicht solltest Du Dich lieber in "Kettenhund" umbenennen. ;-)
07.02.2010 um 17:12 Uhr
@mainpower Es gibt Krankheiten bei dennen man Gehen,Sehen und Schreiben kann,nur Arbeiten ist nicht drin,und Krankgeschrieben sein heisst nicht am Normalen Lebensablauf nicht teilnehmen zu dürfen und das sage ich dir bei einem gesunde Menschenverstand . Gruß aus Troisdorf
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