Erstellt am 05.02.2010 um 01:54 Uhr von kasamera
BetrVg § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Aber denkt daran ihr habt nach der information von seiten eurer Geschäftsleitung ab den nächsten tag nur 1 woche zeit für einen widerspruch. also ran ran...
Erstellt am 05.02.2010 um 06:40 Uhr von delagundula
soweit ich weiß, könnt ihr einen Sachverständigen bei schwierigen rechtlichen Fragen hinzuziehen.
Auch meine ich, sollte dies vorher dem AG mitgeteilt werden respektive mit diesem abgestimmt werden...
Wenn ich mich Irre bitte um Korektur ... :-)
Erstellt am 05.02.2010 um 10:16 Uhr von sanila
kasamera das stimmt aber doch nicht! Die Anspruchsgrundlage ist § 80 betrVG und da braucht der BR erst einmal die Zustimmung des AG.
Fragt erst mal bei dem Anwalt des Vertrauens nach. Wie ihr zu eurem Recht kommt erklärt der euch sicher
Erstellt am 05.02.2010 um 11:09 Uhr von mainpower
@sanila,
warum sollte das was @kasamera schreibt nicht stimmen??
Der AG muss für die Kosten die durch die Arbeit des BR entstehen aufkommen!!
Da gibt es nichts dran zu rütteln.
Erstellt am 05.02.2010 um 11:25 Uhr von PTNetty
@mainpower
§80 (3)
Der Betriebsrat kann nach NÄHERER Vereinbarung mit dem AG Sachverständige hinzuziehen ...
Erstellt am 05.02.2010 um 11:39 Uhr von pirat
wer die Wahl hat, hat die.....
Tätigkeit eines RA zwischen der Wahrnehmung der Interessen des BR nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder einer Tätigkeit als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG ....