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Kürzung Resturlaub bei Kurzarbeit - Kosten einer Rechtsberatung

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Samka
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Betrieb befindet sich seit Feb 2009 in Kurzarbeit. Nun hat die Geschäftsleitung entschieden, dass der Resturlaub 2009 anteilig der Kurzarbeitstage 2009 bis maximl zum gesetzlichen Mindesturlaub gekürzt werden soll. Wenn wir als Betriebsrat uns hierzu eine juristische Beratung einholen wollen, ist dies möglich? wer zahlt die kosten für die Beratung?

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Community-Antworten (6)

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kasamera

05.02.2010 um 02:54 Uhr

BetrVg § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Aber denkt daran ihr habt nach der information von seiten eurer Geschäftsleitung ab den nächsten tag nur 1 woche zeit für einen widerspruch. also ran ran...

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delagundula

05.02.2010 um 07:40 Uhr

soweit ich weiß, könnt ihr einen Sachverständigen bei schwierigen rechtlichen Fragen hinzuziehen. Auch meine ich, sollte dies vorher dem AG mitgeteilt werden respektive mit diesem abgestimmt werden...

Wenn ich mich Irre bitte um Korektur ... :-)

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sanila

05.02.2010 um 11:16 Uhr

kasamera das stimmt aber doch nicht! Die Anspruchsgrundlage ist § 80 betrVG und da braucht der BR erst einmal die Zustimmung des AG.

Fragt erst mal bei dem Anwalt des Vertrauens nach. Wie ihr zu eurem Recht kommt erklärt der euch sicher

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Mainpower

05.02.2010 um 12:09 Uhr

@sanila, warum sollte das was @kasamera schreibt nicht stimmen?? Der AG muss für die Kosten die durch die Arbeit des BR entstehen aufkommen!! Da gibt es nichts dran zu rütteln.

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PTNetty

05.02.2010 um 12:25 Uhr

@mainpower §80 (3) Der Betriebsrat kann nach NÄHERER Vereinbarung mit dem AG Sachverständige hinzuziehen ...

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pirat

05.02.2010 um 12:39 Uhr

wer die Wahl hat, hat die.....

Tätigkeit eines RA zwischen der Wahrnehmung der Interessen des BR nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder einer Tätigkeit als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG ....

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