Erstellt am 04.02.2010 um 21:04 Uhr von erwin
JA!!!
Aber, sofern man gewählt wird endet das Mandat mit dem auslaufen der Befristung!
Erstellt am 04.02.2010 um 21:08 Uhr von peters
Ergänzung:
"BetrVG § 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder
als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der
Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder
Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, nicht besitzt."
Erstellt am 05.02.2010 um 12:08 Uhr von hamster
hallo erwin,
es ist zwar richtig,dass er gewählt werden kann, wenn er befristet ist, aber er hat doch dann kündigungsschutz, könnte er dann nicht klagen???
Erstellt am 05.02.2010 um 16:26 Uhr von Thessa
Hallo Hamster.
Gegen was sollte er denn klagen?
Wenn er einen befristeten Vertrag hat, dann ist seine Zeit irgendwann einfach um.
Ihm wird nicht gekündigt, sondern der Vertrag läuft einfach aus. Dagegen hilft
auch kein klagen.
Gruß,
Thessa