Erstellt am 04.02.2010 um 20:35 Uhr von erwin
Zottel
auf keinen Fall einen Fernseher, denn dafür müsste er auch GEZ zahlen.
Was muss der AG zur Verfügung stellen????
Stuhl und Tisch und ggf. eine Waschgelegenheit.
lese einmal hier:
http://bb.osha.de/good_practice/wmiw/arbst/asr29_1.htm
Erstellt am 04.02.2010 um 20:45 Uhr von ridgeback
Zottel,
das generelle Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten in allen Räumen eines Betriebes einschließlich der Sozialräume ist mitbestimmungspflichtig gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG.
Erstellt am 04.02.2010 um 20:49 Uhr von mainpower
@ridgeback,
und wie ist das dann mit der GEZ?
Erstellt am 04.02.2010 um 20:54 Uhr von ridgeback
mainpower,
GEZ, hat doch erstmal nichts mit dem MBR und der Ausgestaltung der pausenräume zu tun.
GEZ ander Baustelle.
Erstellt am 04.02.2010 um 21:00 Uhr von mainpower
@ridgeback,
im weitesten Sinne doch. Wenn es ums bezahlen geht.
Erstellt am 04.02.2010 um 21:03 Uhr von ridgeback
mainpower,
auch das ändert nicht am MBR
Erstellt am 04.02.2010 um 21:09 Uhr von Zottel
Mit der GEZ war schon klar!!!! Würden alle sammeln und auch die GEZ bezahlen!!!
Der Ferseher wurde übrigens von den Mitarbeitern angeschafft!
Schon komisch arbeiten im Krankenhaus und selbst in den Warteräumen hängen
Fernseher.....und bei uns soll er entfernt werden. Kann ich vielleicht auch das AGG
anwählen???? Gruß Zottel
Erstellt am 04.02.2010 um 21:12 Uhr von ridgeback
Zottel,
was soll denn das AGG.
Reicht § 87 I Nr. 1 BetrVG nicht aus????????
Erstellt am 04.02.2010 um 21:16 Uhr von erwin
MB ja, aber der BR kann nicht verlangen, dass es erlaubt werden muss. Hier kommt er auch mit einer Einigungsstelle oder dem ArbG durch. Denn ein AG muss dieses nicht erlauben. Die MB beschränkt sich hier damit darauf, dass alle AN gleich behandelt werden. Also auch kein TV/ Radio in anderen Räumen.
Es geht dann auch nicht nur um die GEZ, sondern auch um die Sicherheit/ Gefahr durch solche Geräte. Der AG kann daher auch grundsätzlich das private Einbringen und die Nutzung privater Elektrogeräte, also auch Kaffeemaschienen usw. untersagen, zumindest wenn betriebliche bereitstehen oder es eine Kantine gibt. Da hilft dann auch die MB nicht.
Erstellt am 04.02.2010 um 21:17 Uhr von Zottel
Ich möchte nach Möglichkeit alle möglichen Gesetze anführen!!!!!
Mfg Zottel
Erstellt am 04.02.2010 um 21:19 Uhr von ridgeback
Ohne Kommentar:
LAG Köln, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 TaBV 68/05
Erstellt am 04.02.2010 um 21:51 Uhr von rainerw
Auch hier gildet das Gebot, hat der AG es erst erlaubt oder geduldet, kann er hier nicht mehr von seinem Direktionsrecht gebrauch machen.
Erstellt am 05.02.2010 um 10:19 Uhr von sanila
aber auch wenn der BR sich hier quer atellt wird er es sicher am Ende nicht verhindern können dass der AG Recht bekommt
Erstellt am 05.02.2010 um 12:52 Uhr von ridgeback
sanila,
das Urteil gibt es auch als Hörbuch.