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Betriebsrat Wahlvorstand überstunden

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Chikki_121
Jan 2021 bearbeitet

Hallo ihr lieben,

Der Wahlvorstand möchte seine erste Sitzung halten nächste Woche und da gibt es eine Mitarbeiterin, die erst nach Feierabend kann. Sie hat um 13 Uhr Feierabend und möchte nach 13 Uhr an der Sitzung teilnehmen und hat beim Vorgesetzten angefragt ob Sie Überstunden bekommt und der Teamleiter hat gesagt Sie bekommt es nicht als Überstunde und es wird abgelehnt.

Bei uns gibt es auch kein Gleitzeit Konto und erst recht kein Freizeitausgleich.

Was kann ich der Personalabteilung schreiben bzw Teamleiter.

Wird es vergütet?

Brauche ein Hammertext mit Paragraphen.

Hat jemand einen für mich?

928018

Community-Antworten (18)

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takus

12.01.2021 um 21:36 Uhr

Hammertexte mit Paragraphen schreiben meistens Rechtsanwälte. Das hier ist ein Betriebsrat-- Forum.

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DummerHund

12.01.2021 um 22:55 Uhr

Ich Kopiere die Antwort aus deinem anderem Thread. Der Teamleiter hier hat gar nichts zu melden und ist nicht befugt fest zu setzen was ein Wahlvorstand Vergütet bekommt oder nicht.

"Erstellt am 12.01.2021 um 11:10 Uhr von Enigmathika Betriebsverfassungsgesetz

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) ??? ?????? ??? ???? ??ä?? ??? ???????????. ????ä????? ??? ???????????, ??? zur Ausübung des Wahlrechts, ??? ???ä?????? ?? ???????????? oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, ?????????? ??? ??????????? ????? ??? ????????? ??? ???????????????."

C
Chikki_121

12.01.2021 um 22:57 Uhr

Ich muss korrigieren, die Ablehnung kam von der Personal Leitung.

K
kratzbürste

12.01.2021 um 22:58 Uhr

Der BR (oder Wahlvorstand) beantragt nichts. Er entscheidet selbst, wann er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben muss. Und wenn eine Sitzung angesetzt ist, die ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, ist dies ein Fall des §37 Abs. 3 BetrVG. Also - niemanden fragen, sondern zur Sitzung gehen und hinterher verlangen, dass es für die Zeit der Sitzung einen Ausgleich gibt.

C
Chikki_121

12.01.2021 um 23:05 Uhr

Also erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Kratzbürste im Paragraphen §37 Abs. 3 BetrVG. Steht das der Betriebsrat die Überstunden oder Minuten bezahlt bekommt, doch wie sieht es aus mit Wahlvorstandsmitgliedern?

D
DummerHund

13.01.2021 um 01:05 Uhr

Lese hierzu bitte § 20 BetrVG: Insbesondere Abs. 3. Ich empfehle auch das ihr eine Schulung besucht. Diesen Beschluss solltet ihr dann nach § 37.6 BetrVG und § 20 Abs. 3 BetrVG den zu erst genannten wollen AG bei Wahlvorständen wollen AG oftmals nicht akzeptieren.

C
celestro

13.01.2021 um 01:07 Uhr

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/4_Betriebsrat2014/2_Wahlvorstand/index.php

daraus:

"Die Tätigkeit im Wahlvorstand findet während der Arbeitszeit statt. Die Wahlvorstandsmitglieder sind hierfür im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freizustellen. (§ 37 BetrVG gilt entsprechend)."

heißt aber auch, dass man die Sitzungen eigentlich IN DIE ARBEITSZEIT legen sollte. Und der Vorsitzende des WV sollte wissen, wann der MA Feierabend hat.

C
Chikki_121

13.01.2021 um 01:10 Uhr

Dankeschön für die Rückmeldung, doch es bantwortet nicht meine Frage?

D
DummerHund

13.01.2021 um 01:14 Uhr

Wieso beantwortet das nicht deine Frage, hast du den § 20 gelesen?

B
BRHamburg

13.01.2021 um 05:22 Uhr

Warum kann die Dame den nicht während ihrer Arbeitszeit an einer Sitzung teilnehmen? Wenn es nur darum geht, das es so bequem ist, würde die Personalabteilung nicht ganz falsch liegen.

M
Moreno

13.01.2021 um 09:36 Uhr

Nicht alle Mitarbeiter haben die gleiche Arbeitszeit also ist es auch mal nötig außerhalb der individuellen Arbeitszeit Sitzungen zu machen und dies ist natürlich zu vergüten!

F
fantil

13.01.2021 um 09:58 Uhr

Zitat Moreno: "Nicht alle Mitarbeiter haben die gleiche Arbeitszeit also ist es auch mal nötig außerhalb der individuellen Arbeitszeit Sitzungen zu machen und dies ist natürlich zu vergüten!"

Wo steht das?

M
Moreno

13.01.2021 um 10:05 Uhr

Fantil der §37 BetrVG gilt auch für den Wahlvorstand!

T
takkus

13.01.2021 um 10:09 Uhr

@fantil: Fitting 29. Auflage, § 21 RN 48 letztes Drittel der RN (Seite 500)

F
fantil

13.01.2021 um 10:10 Uhr

Danke takkus!

Es müssen aber betriebsbedingte Gründe vorliegen. Ein betriebsbedingter Grund ist nicht, ich musste in meiner Arbeitszeit arbeiten.

D
DummerHund

13.01.2021 um 11:40 Uhr

@fantil Deine Anmerkung ist in soweit ja unbestritten. Dennoch gab es auch schon Rechtsprechungen wo die Arbeit mal vor der BR oder Wohlvorstandssitzung gingen wegen einer kurz vorher aufgetretenen Haverie und Lebensmittel zu verderben drohten. Also würde ich Deine Aussage nicht in Stein meißeln. Darum geht es hier aber bei der Eingangsfrage nicht. Mir persönlich rollen sich immer die Fußnägel auf, wenn Arbeitnehmer ein Ehrenamt annehmen und dann lieber weiter arbeiten als die Pflicht zu erfüllen und ihr Ehrenamt aus zu führen. Ich weiß hier gar nicht ob das dem Wahlvorstand der Fragenden überhaupt klar ist, das hier eine klare Pflichtverletzung vor liegt. Deshalb auch mein Hinweis auf Schulung. Die Frage hier selber bezieht sich aber rein auf die Vergütung außerhalb der arbeitsvertaglichen Arbeitszeit. Antworten hier sind wohl ausreichend gegeben. Es muss nur unmissverständlich dem AG offeriert werden und die Fragestellerin muss verstehen das dies was für Betriebsratsmitglieder beschrieben wird auch für das Gremium Wahlvorstand gilt.

F
fantil

13.01.2021 um 12:37 Uhr

@ Dummerhund, ich bin ganz bei dir!

C
Chikki_121

13.01.2021 um 13:08 Uhr

Hey ihr lieben,

vielen Dank für die Hilfestellungen.

Ich werde es direkt so schreiben.

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