Wann ist BR-Mitglied "verhindert" ?
Unsere firma hat über 100 Mitarbeiter, die zum Großteil irgendwo in Deutschland im Außendienst tätig sind. Es kommt häufig vor, dass kurzfristig eine BR-Sitzung einberufen werden muss, z.B. wegen einer Anhörung. Auch kommt es vor, dass eine reguläre BR-Sitzung von einem BR-Mitglied nicht wahrgenommen wird, da gerade ein wichtiger Termin bei einem Kunden ansteht.
Frage: Darf ein Ersatzmitglied eingeladen werden, wenn ein BR-Mitglied gerade ein paar 100 km vom Sitzungsort entfernt bei einem Kunden arbeitet ? (Möglichst mit Quellenangabe)
Die Einladung des Ersatzmitglieds ist auch im Sinne des Arbeitgebers, da mit der Anreise des eigentlichen BR-Mitglieds auch erhebliche Kosten und Nachteile bei dem Kunden verbunden wären. Somit kann man die Einladung des Ersatzmitgliedes durchaus als "einvernehmlich" bezeichnen.
Die Frage ist nur, ob daraus Nachteile entstehen können, z.B. wenn später ein Arbeitsgericht feststellt, dass der Einspruch gegen eine Kündigung/Versetzung oder der Abschluss einer Betriebsvereinbarung wegen formaler Mängel nichtig ist.
P.S. Es geht hier nicht um die Frage, ob solche Themen an einen Ausschuss delegiert werden können. Bitte auch nicht fragen, ob die BR-Mitglieder, die lieber zum Kunden fahren, die richtige Einstellung zur BR-Arbeit haben. Nehmt die Tatsachen bitte einfach so wie sie sind und beantwortet nur die konkrete Frage.
Community-Antworten (3)
04.02.2010 um 15:10 Uhr
Hallo, lies mal § 25 (2) 3 BetrVG, da steht alles über Verhinderungsgründe. Wenn jemand 100 km vom Sitzungsort entfernt arbeitet ist das ein Verhinderungsgrund. Steht in dem von mir oben genannten Paragraf.
04.02.2010 um 15:27 Uhr
mainpower, so rigoros würde ich das nicht unterschreiben 100 km ist nicht die welt, kostenfrage darf auch keine rolle spielen nachteile beim kunden- hmmm
ich sehe hier erstmal keine verhinderung im rechtlichen sinn
die beste lösung wäre wohl, kein ersatzmitglied zu laden den AG würde ich aus solchen entscheidungen grundsätzlich raushalten der hat überhaupt nichts mitzureden, wen der BRV zu sitzungen lädt bzw. laden will bzw. laden muß
Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
04.02.2010 um 15:36 Uhr
Kein Verhinderungsgrund und kurzfristege BR-Sitzungen sind ja nicht sollten ja nicht die Regel sein. Somit kann man auch Kundenbesuche planen. Auch der Kundenbesuch (1-Tägig) ist kein Verhinderungsgrund.
Es geht auch nicht, dass der BR mit der halben Manschaft Sitzungen abhält. Das BR-Arbeit Vorrang hat ist ja allgemein bekannt und muss daher nicht mehr erwähnt werden. Das sollten gerade wir als BRler nicht aufweichen.
Selbst 200 - 400 km sind in der Regel bei unsern Verkehrsmittel kein Hinderungsgrund. Die Sitzungen müssen ja nicht vor 12:00 Uhr beginnen.
Also, für gewählte BRM ist es Pflicht dieses Mandat auszuüben oder niederzulegen. Beschlüsse könnten auch anfechtbar sein, wenn BRM ihre Pflichten nicht ernstnehmen und daher immer mit der halben Manschaft gearbeitet wird. Denn das BetrVG sieht ein solches grundsätzliches arbeiten mit der halben Manschaft nicht vor. In solchen Gremien haben diese wohl auch Glück, dass es keine konkurierende Listen oder gar Gewerkschaften gibt welche so etwas einmal auf-/ angreifen.
Der AG sitzt bei solchen BR-Gremien wohl immer wieder einmal im stillen Kämmerlein und reibt sich den Bauch, darüber den BR so gut im Griff zu haben.
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