Frage zur Minderheitenquote
kurze Frage zum Thema "Minderheitenschutz"
Unsere Belegschaft besteht aus 43 Frauen und 8 Männern (feste AN; Leiharbeiter mit aktivem Wahlrecht zählen hierbei nicht mit, richtig?), es müssen 5 BR-Mitglieder gewählt werden. Auf Basis des d´Hondtschen Auszählverfahrens errechnet sich eine 5:0 Quote zugunsten der Frauen.
Frage: Bedeutet dies tatsächlich, dass trotz des großvolumigen Themas Minderheitenschutz hierbei KEIN Mann in den BR gewählt werden muss oder greift hier eine Sonderregelung, die mindestens - trotz Berechnung - einen Platz für das Minderheitengeschlecht vorsieht?
Danke für die Antwort(en)
Community-Antworten (7)
03.02.2010 um 14:58 Uhr
@Mr.T Lt. Gesetz (oder Wahlordnung) ist es so. Es gibt dafür keine Sonderregelung. Wolferl
03.02.2010 um 15:01 Uhr
vielen Dank für die Antwort, wollte mich nur vergewissern :O)
03.02.2010 um 15:02 Uhr
@Mr.T Aber noch was. Die Männer dürfen trotzdem kandidieren und wenn 5 Männer am meisten Stimmen haben, gibts eben keine Frauen im BR. Könnte ja auch passieren. Man weiß ja nie. Wolferl
03.02.2010 um 15:04 Uhr
jepp, das weiß ich, danke nochmals :O)
03.02.2010 um 15:31 Uhr
@ MisterT (feste AN; Leiharbeiter mit aktivem Wahlrecht zählen hierbei nicht mit, richtig?) Was willst du damit sagen, für der Berechnung der Minderheitenquote spielt es auch eine Rolle,aber für der Zahl der BR Mitglieder nicht.
03.02.2010 um 16:07 Uhr
also war haben wie gesagt 43 Frauen, 8 Männer + 15 Leiharbeiter im Betrieb. Nach jetzigem Stand der Dinge genießen ALLE o. g. Personen das aktive Wahlrecht; die 3-Monatsregelungen für die LA greifen hierbei entsprechend. Dennoch bin ich davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Minderheitenquote lediglich die Anzahl der fest angestellten Arbeitnehmer als Berechnungsbasis dient, nicht die Anzahl der insgesamt aktiv wahlberechtigten??
Bitte um Rückantwort, nun bin ich leicht verwirrt...
03.02.2010 um 16:47 Uhr
LeiharbeitnehmerInnen spielen auch keine Rolle, was die "Quote" betrifft.
Gezählt werden alle Arbeitnehmer, die im § 5 Abs.1 BetrVG aufgeführt sind (also auch AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Auf die Wahlberechtigung kann demnach nicht abgestellt werden.
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