Informationen für BR-Nachrücker
Welche Informationen dürfen BR-Nachrücker im Nachladefall wann genau erhalten/einsehen? Dürfen also beispielsweise BR-Nachrücker in einem BR-Emailverteiler sein, Zugriff auf BR-Verzeichnisse haben, ...? Oder sind sie erst ab Sitzungsbeginn bis Sitzungsende in obigem Sinne 'vollwertig' informationsberechtigt? Welche Konsequenzen hat ggf. eine zu weit reichende Veröffentlichung der BR-Informationen an Nachrücker (im ungeladenen Fall)?
Community-Antworten (10)
03.02.2010 um 13:28 Uhr
Hallo, nur im Vertretungsfall dürft Ihr dem Kollegen alles zugänglich machen. Betriebsratssitzungen sind nicht Öffentlich. Das gilt auch für BR-Dateien. Nur ein ordentliches Mitglied hat zugriff.
03.02.2010 um 13:47 Uhr
Das Ersatzmitglied hat in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten eines BRM. Also nicht nur für die Zeit der Sitzungsteilnahme, sondern für die gesamte Zeit des Nachrückens (temporär). Dieses ist u.a. dann wichtig wenn das Vertreten/ Nachrücken in Folge einer AU/ Urlaub eines BRM erfolgt.
Leider erfahren EBRM oftmals nicht, dass ein BRM verhindert ist und sie daher temporär nachrücken und damit alle Rechte haben.
Dann greift auch dieses Recht § 34 Abs. 3 BetrVG lautet: "Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu lesen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar.
03.02.2010 um 14:35 Uhr
@erwin, nur BR-Mitglieder haben zugriff, keine Ersatzmitglieder
03.02.2010 um 14:52 Uhr
mainpower
das nachgerückte EBRM ist in dieser Zeit ( Zeit des NAchrückens) BRM und zwar mit ALLEN Rechten, es sei Du hast ein Urteil welches die Rechte des nachgerückten einschränkt.
In dem Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der BR u.a auch Ersatzmitgliedern welche nachgerückt sind (temporär) nur ein eingeschränktes Recht einberaumt, was gekippt wurde
Ich kenne "nur" Das zeitweilig oder dauernd in den BR nachrückende Ersatzmitglied hat während der Dauer seiner Vertretung alle Befugnisse, Rechte und Pflichten eines BR-Mitglieds (Richardi-Thüsing, Rn. 29; GL, Rn. 6).
03.02.2010 um 14:55 Uhr
@mainpower
guckst du §25 BetrVG Abs.15
meinte natürlich den fitting.............
mfg
03.02.2010 um 17:07 Uhr
Vielen Dank, es bleibt mir die Frage zu '...während der Dauer seiner Vertretung...'
Welche Ereignisse bestimmen den Anfang und das Ende dieser 'Dauer'?
Urlaub-/ Verhinderungs- /Krankmeldung eines ordentlichen Mitglieds? Oder doch erst der Sitzungsbeginn?
03.02.2010 um 17:20 Uhr
@Nachruck
gugst du nochmal § 25 BetrVG und liest einfach mal weiter...................
mfg
03.02.2010 um 18:36 Uhr
und tatsächlich: Lesen macht nicht blind...
03.02.2010 um 18:51 Uhr
"Welche Konsequenzen hat ggf. eine zu weit reichende Veröffentlichung der BR-Informationen an Nachrücker (im ungeladenen Fall)?"
Im ungeladenen Fall, also wenn überhaupt kein Vertretungsfall vorliegt? Dann hoffen wir mal, dass der § 79 BetrVG nicht in Verbindung mit § 120 BetrVG zum Zuge kommt.
03.02.2010 um 19:34 Uhr
@erwin @Rattle Wenn das Ersatzmitglied nachgerückt ist hat es selbstverständlich alle Rechte und Pflichten. Das ist klar. Habe mich vielleicht falsch ausgedrückt. Nicht nachgerückt kein zugriff auf BR-Dateien.
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