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Informationen für BR-Nachrücker

N
Nachruck
Jan 2018 bearbeitet

Welche Informationen dürfen BR-Nachrücker im Nachladefall wann genau erhalten/einsehen? Dürfen also beispielsweise BR-Nachrücker in einem BR-Emailverteiler sein, Zugriff auf BR-Verzeichnisse haben, ...? Oder sind sie erst ab Sitzungsbeginn bis Sitzungsende in obigem Sinne 'vollwertig' informationsberechtigt? Welche Konsequenzen hat ggf. eine zu weit reichende Veröffentlichung der BR-Informationen an Nachrücker (im ungeladenen Fall)?

4.380010

Community-Antworten (10)

M
Mainpower

03.02.2010 um 13:28 Uhr

Hallo, nur im Vertretungsfall dürft Ihr dem Kollegen alles zugänglich machen. Betriebsratssitzungen sind nicht Öffentlich. Das gilt auch für BR-Dateien. Nur ein ordentliches Mitglied hat zugriff.

E
Erwin

03.02.2010 um 13:47 Uhr

Das Ersatzmitglied hat in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten eines BRM. Also nicht nur für die Zeit der Sitzungsteilnahme, sondern für die gesamte Zeit des Nachrückens (temporär). Dieses ist u.a. dann wichtig wenn das Vertreten/ Nachrücken in Folge einer AU/ Urlaub eines BRM erfolgt.

Leider erfahren EBRM oftmals nicht, dass ein BRM verhindert ist und sie daher temporär nachrücken und damit alle Rechte haben.

Dann greift auch dieses Recht § 34 Abs. 3 BetrVG lautet: "Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."

( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu lesen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar.

M
Mainpower

03.02.2010 um 14:35 Uhr

@erwin, nur BR-Mitglieder haben zugriff, keine Ersatzmitglieder

E
Erwin

03.02.2010 um 14:52 Uhr

mainpower

das nachgerückte EBRM ist in dieser Zeit ( Zeit des NAchrückens) BRM und zwar mit ALLEN Rechten, es sei Du hast ein Urteil welches die Rechte des nachgerückten einschränkt.

In dem Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der BR u.a auch Ersatzmitgliedern welche nachgerückt sind (temporär) nur ein eingeschränktes Recht einberaumt, was gekippt wurde

Ich kenne "nur" Das zeitweilig oder dauernd in den BR nachrückende Ersatzmitglied hat während der Dauer seiner Vertretung alle Befugnisse, Rechte und Pflichten eines BR-Mitglieds (Richardi-Thüsing, Rn. 29; GL, Rn. 6).

R
Rattle

03.02.2010 um 14:55 Uhr

@mainpower

guckst du §25 BetrVG Abs.15

meinte natürlich den fitting.............

mfg

N
Nachruck

03.02.2010 um 17:07 Uhr

Vielen Dank, es bleibt mir die Frage zu '...während der Dauer seiner Vertretung...'

Welche Ereignisse bestimmen den Anfang und das Ende dieser 'Dauer'?

Urlaub-/ Verhinderungs- /Krankmeldung eines ordentlichen Mitglieds? Oder doch erst der Sitzungsbeginn?

R
Rattle

03.02.2010 um 17:20 Uhr

@Nachruck

gugst du nochmal § 25 BetrVG und liest einfach mal weiter...................

mfg

N
Nachruck

03.02.2010 um 18:36 Uhr

und tatsächlich: Lesen macht nicht blind...

P
Peanuts

03.02.2010 um 18:51 Uhr

"Welche Konsequenzen hat ggf. eine zu weit reichende Veröffentlichung der BR-Informationen an Nachrücker (im ungeladenen Fall)?"

Im ungeladenen Fall, also wenn überhaupt kein Vertretungsfall vorliegt? Dann hoffen wir mal, dass der § 79 BetrVG nicht in Verbindung mit § 120 BetrVG zum Zuge kommt.

M
Mainpower

03.02.2010 um 19:34 Uhr

@erwin @Rattle Wenn das Ersatzmitglied nachgerückt ist hat es selbstverständlich alle Rechte und Pflichten. Das ist klar. Habe mich vielleicht falsch ausgedrückt. Nicht nachgerückt kein zugriff auf BR-Dateien.

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