Erstellt am 02.02.2010 um 17:19 Uhr von Saxonia
Hallo, William -
da das Jahr 2010 das reguläre Wahljahr für Betriebsräte ist, wird im Zeitraum März bis Mai überall ein BR gewählt. Ausnahme 1: Die letzte Wahl liegt noch kein ganzes Jahr zurück, dann verlängert sich die Amtszeit des betr. BR um die nächsten vier Jahre. Ausnahme 2: Es existiert kein BR, irgendwann findet sich ein Wahlvorstand - dann kann z.B. dieses Jahr auch nach dem Mai gewählt werden.
Zu den anderen Kriterien: Der BR kann in der Hälfte der Legislaturperiode (also nach 24 Monaten Amtszeit) zurücktreten und Wahlen einleiten, wenn z.B. die Mitarbeiterzahl um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist. Das trifft aber für dieses Jahr nicht zu, da muss der BR auf jeden Fall neu wählen, wenn er länger als ein Jahr im Amt ist. Egal, ob sich die Betriebsgröße verändert hat.
Verstehst Du unter Zeitarbeitnehmer befristet eingestellte Mitarbeiter? Die dürfen mitwählen, wenn sie am Wahltag beschäftigt sind. Sind sie länger als ein halbes Jahr beschäftigt, dürfen sie auch gewählt werden. Meinst Du Arbeitnehmerüberlassung = Leiharbeitnehmer? Die dürfen m.E. mitwählen, wenn sie bereits ein Vierteljahr bei Euch beschäftigt sind bzw. wenn der Arbeitgeber vorhat, sie ein Vierteljahr bei Euch zu beschäftigen. Eine andere Frage ist, ob sie mit zur Betriebsgröße zählen (danach errechnet sich die Größe des BR). Da bin ich mir nicht sicher. Glaube eher nicht. Das weiß sicher jemand anders hier.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 02.02.2010 um 17:32 Uhr von nicoline
Zum Thema Leiharbeitnehmer könntet ihr beide mal hier reinschauen:
http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=32353&qpage=&nav=&theme=&keyword=&Site=BR-Forum&Menue=
*Eine andere Frage ist, ob sie mit zur Betriebsgröße zählen (danach errechnet sich die Größe des BR)*
Zählen sie nicht.
Erstellt am 03.02.2010 um 08:31 Uhr von mainpower
Hallo,
BAG Urteil vom 16.04.03 Leiharbeitnehmer zählen nicht mit.
AZ 7 ABR 53/02
Erstellt am 03.02.2010 um 09:09 Uhr von Peanuts
"Der BR kann in der Hälfte der Legislaturperiode (also nach 24 Monaten Amtszeit) zurücktreten und Wahlen einleiten, wenn z.B. die Mitarbeiterzahl um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist."
Unsinn!
1. handelt es sich nicht um eine Legislaturperiode
2. bemisst sich der Stichtag (24 Monate) nicht an der Amtszeit sondern am Wahltag
3. muss ein BR Neuwahlen einleiten, wenn "mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, ... ". Dafür muss er nicht zurück treten.
4. der Rücktritt des BRs stellt einen Sonderfall des § 13 dar und kann jederzeit erfolgen.
"Und was heißt um 50 gestiegen oder gesunken ist? Wonach muss man rechnen? "
Beispiel: Am Wahltag 3.2.2008 zählte der Betrieb 98 regelmäßig beschäftigte AN.
Am 3.2.2010 zählt der Betrieb nur noch 49 regelmäßig beschäftigte AN.
Obwohl die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um die Hälfte gesunken ist, wird die zweite Bedingung (= mind. 50) nicht erfüllt. Es sind keine Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 03.02.2010 um 14:12 Uhr von William
Hallo,
das verstehe ich aber nicht. Was heißt denn regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer??
Bei uns wird sich die Arbeitnehmeranzahl wohl im Jahr 2012 reduzieren, da wir einen Kunden verlieren. Also, wie soll man dann rechnen, wenn es 24 Monate nach der Wahl ist. Im Moment haben wir mit allen Arbeitnehmer (auch Zeitarbeitnehmer mit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) , 1497 zusammen, eigene 794 und 7013 Zeitarbeitnehmer. Wo um wenigestens 50 reduzieren oder die Zahl der Beschäftigten.....
Hilfe, verstehe ich nicht.
Danke und Gruß
Erstellt am 04.02.2010 um 11:25 Uhr von Saxonia
Hallo, William -
eine evtl. personelle Reduzierung in vielleicht zwei Jahren müßt Ihr bei der diesjährigen Wahl nicht berücksichtigen. Euer Wahlvorstand läßt sich die Mitarbeiterliste vom Arbeitgeber geben und leitet die Wahl anhand der jetzt gültigen Daten ein.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 04.02.2010 um 15:33 Uhr von William
Hallo Saxonia,
für die jetzigen Wahlen weiß ich das. Aber ich weiß auch schon, dass sich meine Belegschaft in 2012 reduzieren wird. Wie geht das dann?? Reduziert sich dann die bis jetzt zu den Wahlen benötigten 13 BR Mitglieder in der Zeit auf z. B. 9 BR Mitglieder?? oder muss dann Neuwahlen eingeleite werden, weil sich die Belegschaft reduziert??
Ich habe auch immer noch keine deffinitive Antwort, was " regelmäßig Beschäftigte Arbeitnehmer" heißt. Wie wertet man das??
Zeitarbeitnehmer, sorry, meine Leiharbeitnehmer mit Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Manche sind schon jetzt 3 Jahre hier am Standort. Ist eine eigene Firma, gehört aber zu unserem Konzern.
Kann hier nochmal jemand helfen??
Erstellt am 04.02.2010 um 17:44 Uhr von Peanuts
"Ich habe auch immer noch keine deffinitive Antwort, was " regelmäßig Beschäftigte Arbeitnehmer" heißt. "
Dann schlag das BetrVG auf, guck unter § 5 nach, wer überhaupt AN des Betriebs ist. Und dann zählst Du, wieviele AN i.S.d.G. durchschnittlich (z.B. Zeitraum 3-4 Monate) im Betrieb beschäftigt sind.
"oder muss dann Neuwahlen eingeleite werden, weil sich die Belegschaft reduziert??"
Wenn die Bedingung des § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG erfüllt ist > JA
Ich bin mir fast sicher, dass Du 24 Monate nach Eurer Wahl nicht mehr weißt, was zu tun ist. Frag besser noch mal in 2 Jahren nach, wenn das Thema akut ist.