Erstellt am 01.02.2010 um 07:48 Uhr von Werner
Erstellt am 01.02.2010 um 11:40 Uhr von kriegsrat
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag dem Betrieb sechs
Monate angehören. Gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage
erhoben haben, sind auch dann wählbar, wenn sie während des Kündigungsschutzverfahrens
nicht beschäftigt werden (BAG v. 10.11.2004,
NZA 2005, 707)