Verwirrung bei Stützunterschriften Mehrheitswahl
So, nun habe ich zu lange im Forum gelesen und bin entgültig verwirrt :-) Wie vorhin schon geschrieben, bin ich "nur"BR Vorsitzender, aber auf Grund des Vorfalls mit der Liste wollt ich mich nun doch genau informieren. Wir sind zum Wahlzeitpunkt zwischen 150 -200 MA (es erfolgen noch ein paar Einstellungen im März) Frage1) Personen/Mehrheitswahl. sind da Stützunterschriften Pflicht? Wenn ja, wann werden diese eingeholt. Bei ner Listenwahl ja dann, wenn die Liste abgeschlossen ist. Bei ner Personenwahl muss ja dann jeder Kollege seine Stützunterschriften einholen, gibt er die dann ab, wenn er sich meldet? Frage2) "meldet" er sich auf ne eigenen Liste? Frage3) Wenn es bis zum letzten Tag voraussichtlich ne Mehrheitswahl gibt, am letzten Tag doch ne Liste eingereicht wird, kann der Wahlvorstand dann ne Verlängerung der Frist anberaumen, so dass weitere Listen eingereicht werden können oder ist die "Mehrheitsliste" dann die 2.Liste? Danke schonmal!
Community-Antworten (4)
31.01.2010 um 15:18 Uhr
Hallo Aspect,
ich bin kein BR möchte Dir jedoch Hilfe anbieten.
zu 1:
Eine Vorschlagsliste ist gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von einem Zwanzigstel (= 5 %) der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten zu unterzeichnen, wenigstens jedoch von drei wahlberechtigten Beschäftigten (Stützunterschriften). Es ist immer ausreichend, wenn 50 Arbeitnehmer unterschreiben. Auch Mitglieder des Wahlvorstands, eines amtierenden Betriebsrats und die Wahlbewerber selbst können Vorschlagslisten durch ihre Unterschrift unterstützen Beim Rest Deiner Frage könntest du so vorgehen.
zu 2: Verstehe ich die Frage richtig ? Die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Die Zustimmung kann in dem Wahlvorschlag selbst erfolgen oder durch gesonderte schriftliche Zustimmung. Wenn die Zustimmung zur Bewerbung in dem Wahlvorschlag selbst erfolgt, so kann sie zugleich auch eine Stützunterschrift für die eigene Bewerbung sein. Dann muss aber eindeutig erkennbar sein, dass der Bewerber beides mit seiner Unterschrift ausdrücken wollte.
zu 3: Ein klares Nein. Nur wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche setzen und diese gemäß § 9 Abs. 1 WO in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben (M 18). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Bei der Berechnung der Wochenfrist zählt der Tag der Bekanntmachung nicht mit. Innerhalb der Frist liegende Samstage,Sonntage und gesetzliche Feiertage verlängern die Frist nicht. Fällt das Ende der Frist auf einen der vorgenannten Tage, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Nachfrist muss spätestens am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist bzw. ggf. nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nach § 8 Abs. 2 WO bekannt gemacht werden. Kurzum es wären in Deinem Beispiel dann ja wohl 2 Listen ?
Noch Fragen ? delagundula
31.01.2010 um 16:06 Uhr
"Noch Fragen ? "
Bei einem derart endgültig verwirrten BRV, ist das zu befürchten. Es handelt sich hoffentlich nicht um ein Mitglied des WV.
Das Studium einer Grundlagenlektüre "Betriebsratswahl" ist dringenst zu empfehlen.
31.01.2010 um 16:11 Uhr
aspekt, Personen/Mehrheitswahl. sind da Stützunterschriften Pflicht? ja, auch wenn es nur eine Liste gibt, ist es Pflicht für diese
Wenn ja, wann werden diese eingeholt. Bei ner Listenwahl ja dann, wenn die Liste abgeschlossen ist. Auch bei einer Mehrheitswahl: erst alle Kandidaten, dann die Stützunterschriften!
Bei ner Personenwahl muss ja dann ##jeder Kollege## seine Stützunterschriften einholen Nicht jeder Kollege einzeln muss sich seine Stützunterschriften holen, die gesamte Liste benötigt die vorgeschriebene Anzahl.
gibt er die dann ab, wenn er sich meldet? Wenn die Kandidatenliste fertig ist, kann er das dann!
"meldet" er sich auf ne eigenen Liste Das kommt drauf an: besteht schon eine Liste, kannst Du Dich beim Listenführer melden und sagen, ich möchte mit auf diese Liste. Dieser kann aber sagen, ich möchte Dich nicht auf meiner Liste haben. Dann bleibt Dir die Möglichkeit eine eigene Liste aufzumachen, dann kommt es aber zu einer Verhältniswahl (Listenwahl) und nicht mehr zu einer Mehrheitswahl (Personenwahl).
Wenn es bis zum letzten Tag voraussichtlich ne Mehrheitswahl gibt, am letzten Tag doch ne Liste eingereicht wird, kann der Wahlvorstand dann ne Verlängerung der Frist anberaumen, so dass weitere Listen eingereicht werden können oder ist die "Mehrheitsliste" dann die 2.Liste? Ich weiß zwar nicht, was Du mit Mehrheitsliste meinst, aber, ja, sie ist dann die 2. Liste und zur Fristverlängerung: siehe oben
31.01.2010 um 16:16 Uhr
@Peanuts Immer wieder "schön" zu sehen, dass du super lesen kannst ("Wie vorhin schon geschrieben, bin ich "nur"BR Vorsitzender") und bevor du jemanden niedermachst, für sie/ihn immer eine passende Sachbezogene Antwort nicht nur bereit hällst, sondern diese auch mitteilst... :-((((
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