Kann ein unter die erforderliche Anzahl von 9 geschrumpfter BR wegen fehlender Ersatzmitglieder auf nur noch 8 Mitglieder mit dem AG eine Vereinbarung schließen, jetzt dennoch noch bis zur regulären Wahl in 2022 im Amt zu bleiben? Ist also 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG von den Betriebsparteien rechtlich zulässig abdingbar? Hier will die Mehrheit des BR jedoch einfach mit dem AG eine derartige Vereinbarung zur Verlängerung schließen - ich glaube aber, das geht nicht, richtig?