Abgabe Wählerliste
Hallo Kollegen,
zur Sicherheit hier noch mal eine Frage: Der Wahlvorstand legt die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge auf den xx.02.10. um 12 Uhr fest. Darf er diese Zeitangabe vorgeben? Ich bin der Meinung, dass der letzte Tag der Frist um 00 Uhr endet. Was geschieht mit Listen, die z.B. um 17 Uhr abgegeben werden? Gültig oder ungültig? Danke für eure Hilfe. Gruss Sandmann
Community-Antworten (14)
29.01.2010 um 08:49 Uhr
Moin sandmann, das könnte rechtlich haltbar sein wenn die regelmäßige ArbZ für die meisten Beschäftigten am Abgabetag um 12.00 Uhr endet. Die Vorschlagslisten sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen beim Wahlvorstand einzureichen (zur Berechnung der Frist: LNK (Birk), § 41 WO Rn. 1 ff.). Der Wahlvorstand kann den Fristablauf am letzten Tag auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit verkürzen.
29.01.2010 um 08:51 Uhr
LAG Frankfurt/Main v. 07.02.1991 - 12 TaBV 177/90 Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist Leitsätze
Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.
29.01.2010 um 08:52 Uhr
@werner,
das ist ja gerade der Punkt. Die regelmäßige Arbeitszeit endet um 18 Uhr.
lg Sandmann
29.01.2010 um 08:53 Uhr
@erwin,
das ist ja gerade der Punkt. Es gibt eine begrenzende Uhrzeit, nämlich 12 Uhr!
lg sandmann
29.01.2010 um 09:37 Uhr
sandmann
Es ist doch ganz klar, der Wahlvorstand MUSS hier die Uhrzeit abändern, sonst liefert er einen Anfechtungsgrund. Also ganz einfach!!!
29.01.2010 um 09:37 Uhr
@sandmann
dann gilt die uhrzeit, im urteil ist das ja nur begründet wenn keine uhrzeit angegeben ist.
mfg
29.01.2010 um 09:41 Uhr
ja was denn nun? -)
lg Sandmann
29.01.2010 um 09:42 Uhr
lies das urteil mal ganz langsam durch :o)
29.01.2010 um 09:54 Uhr
Und wie sieht es aus, wenn wir rund um die Uhr arbeiten, die Tagschicht Freitags um 12 Uhr Feierabend hat, aber ca. 2 Drittel im Vollkontinuierlichen Schichtmodus arbeiten? Kann ich dann Freitags 12 Uhr machen? Danke!
29.01.2010 um 11:38 Uhr
@Üzgür
die mitarbeiter haben 14 tage zeit das wahlausschreiben zu lesen, kannst also 12 uhr machen :-)
mfg
29.01.2010 um 14:23 Uhr
Rattle, Dein Rat an Üzgür, liefert einen klaren Anfechtungsgrund!
29.01.2010 um 14:41 Uhr
@ridgeback
welchen?
29.01.2010 um 15:18 Uhr
@rattle:
- Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO BetrVG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit (hier 12 Uhr mittags) zu begrenzen (vergl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4/80, PersV 1981, 498).
- Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob hypothetisch betrachtet eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG anders ausgefallen wäre. LAG Hessen vom 31.08.06 Aktenzeichen: 9 TaBV 16/06
29.01.2010 um 16:08 Uhr
Rattle, wie oft hast Du Üzgür denn einen rat gegeben?
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