Erstellt am 29.01.2010 um 07:49 Uhr von Werner
Moin sandmann,
das könnte rechtlich haltbar sein wenn die regelmäßige ArbZ für die meisten Beschäftigten am Abgabetag um 12.00 Uhr endet.
Die Vorschlagslisten sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen beim Wahlvorstand einzureichen (zur Berechnung der Frist: LNK (Birk), § 41 WO Rn. 1 ff.). Der Wahlvorstand kann den Fristablauf am letzten Tag auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit verkürzen.
Erstellt am 29.01.2010 um 07:51 Uhr von erwin
LAG Frankfurt/Main v. 07.02.1991 - 12 TaBV 177/90
Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist
Leitsätze
Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.
Erstellt am 29.01.2010 um 07:52 Uhr von sandmann
@werner,
das ist ja gerade der Punkt. Die regelmäßige Arbeitszeit endet um 18 Uhr.
lg
Sandmann
Erstellt am 29.01.2010 um 07:53 Uhr von sandmann
@erwin,
das ist ja gerade der Punkt. Es gibt eine begrenzende Uhrzeit, nämlich 12 Uhr!
lg
sandmann
Erstellt am 29.01.2010 um 08:37 Uhr von erwin
sandmann
Es ist doch ganz klar, der Wahlvorstand MUSS hier die Uhrzeit abändern, sonst liefert er einen Anfechtungsgrund. Also ganz einfach!!!
Erstellt am 29.01.2010 um 08:37 Uhr von Rattle
@sandmann
dann gilt die uhrzeit, im urteil ist das ja nur begründet wenn keine uhrzeit angegeben ist.
mfg
Erstellt am 29.01.2010 um 08:41 Uhr von sandmann
ja was denn nun? -)
lg
Sandmann
Erstellt am 29.01.2010 um 08:42 Uhr von Rattle
lies das urteil mal ganz langsam durch :o)
Erstellt am 29.01.2010 um 08:54 Uhr von Üzgür
Und wie sieht es aus, wenn wir rund um die Uhr arbeiten, die Tagschicht Freitags um 12 Uhr Feierabend hat, aber ca. 2 Drittel im Vollkontinuierlichen Schichtmodus arbeiten? Kann ich dann Freitags 12 Uhr machen?
Danke!
Erstellt am 29.01.2010 um 10:38 Uhr von Rattle
@Üzgür
die mitarbeiter haben 14 tage zeit das wahlausschreiben zu lesen, kannst also 12 uhr machen :-)
mfg
Erstellt am 29.01.2010 um 13:23 Uhr von ridgeback
Rattle,
Dein Rat an Üzgür, liefert einen klaren Anfechtungsgrund!
Erstellt am 29.01.2010 um 13:41 Uhr von Rattle
Erstellt am 29.01.2010 um 14:18 Uhr von Petrus
@rattle:
1. Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO BetrVG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit (hier 12 Uhr mittags) zu begrenzen (vergl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4/80, PersV 1981, 498).
2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob hypothetisch betrachtet eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG anders ausgefallen wäre.
LAG Hessen vom 31.08.06
Aktenzeichen: 9 TaBV 16/06
Erstellt am 29.01.2010 um 15:08 Uhr von ridgeback
Rattle,
wie oft hast Du Üzgür denn einen rat gegeben?