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Abgabe Wählerliste

S
sandmann
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

zur Sicherheit hier noch mal eine Frage: Der Wahlvorstand legt die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge auf den xx.02.10. um 12 Uhr fest. Darf er diese Zeitangabe vorgeben? Ich bin der Meinung, dass der letzte Tag der Frist um 00 Uhr endet. Was geschieht mit Listen, die z.B. um 17 Uhr abgegeben werden? Gültig oder ungültig? Danke für eure Hilfe. Gruss Sandmann

5.073014

Community-Antworten (14)

W
Werner

29.01.2010 um 08:49 Uhr

Moin sandmann, das könnte rechtlich haltbar sein wenn die regelmäßige ArbZ für die meisten Beschäftigten am Abgabetag um 12.00 Uhr endet. Die Vorschlagslisten sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen beim Wahlvorstand einzureichen (zur Berechnung der Frist: LNK (Birk), § 41 WO Rn. 1 ff.). Der Wahlvorstand kann den Fristablauf am letzten Tag auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit verkürzen.

E
Erwin

29.01.2010 um 08:51 Uhr

LAG Frankfurt/Main v. 07.02.1991 - 12 TaBV 177/90 Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist Leitsätze

Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.

S
sandmann

29.01.2010 um 08:52 Uhr

@werner,

das ist ja gerade der Punkt. Die regelmäßige Arbeitszeit endet um 18 Uhr.

lg Sandmann

S
sandmann

29.01.2010 um 08:53 Uhr

@erwin,

das ist ja gerade der Punkt. Es gibt eine begrenzende Uhrzeit, nämlich 12 Uhr!

lg sandmann

E
Erwin

29.01.2010 um 09:37 Uhr

sandmann

Es ist doch ganz klar, der Wahlvorstand MUSS hier die Uhrzeit abändern, sonst liefert er einen Anfechtungsgrund. Also ganz einfach!!!

R
Rattle

29.01.2010 um 09:37 Uhr

@sandmann

dann gilt die uhrzeit, im urteil ist das ja nur begründet wenn keine uhrzeit angegeben ist.

mfg

S
sandmann

29.01.2010 um 09:41 Uhr

ja was denn nun? -)

lg Sandmann

R
Rattle

29.01.2010 um 09:42 Uhr

lies das urteil mal ganz langsam durch :o)

Ü
Üzgür

29.01.2010 um 09:54 Uhr

Und wie sieht es aus, wenn wir rund um die Uhr arbeiten, die Tagschicht Freitags um 12 Uhr Feierabend hat, aber ca. 2 Drittel im Vollkontinuierlichen Schichtmodus arbeiten? Kann ich dann Freitags 12 Uhr machen? Danke!

R
Rattle

29.01.2010 um 11:38 Uhr

@Üzgür

die mitarbeiter haben 14 tage zeit das wahlausschreiben zu lesen, kannst also 12 uhr machen :-)

mfg

R
ridgeback

29.01.2010 um 14:23 Uhr

Rattle, Dein Rat an Üzgür, liefert einen klaren Anfechtungsgrund!

R
Rattle

29.01.2010 um 14:41 Uhr

@ridgeback

welchen?

P
Petrus

29.01.2010 um 15:18 Uhr

@rattle:

  1. Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO BetrVG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit (hier 12 Uhr mittags) zu begrenzen (vergl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4/80, PersV 1981, 498).
  2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob hypothetisch betrachtet eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG anders ausgefallen wäre. LAG Hessen vom 31.08.06 Aktenzeichen: 9 TaBV 16/06
R
ridgeback

29.01.2010 um 16:08 Uhr

Rattle, wie oft hast Du Üzgür denn einen rat gegeben?

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