Erstellt am 28.01.2010 um 09:12 Uhr von ridgeback
McNepp,
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder.
Praktische Bedeutung erlangt § 11 BetrVG dadurch, dass seine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle diskutiert und überwiegend bejaht wird. Dabei geht es um folgende Fallkonstruktionen: Der Betriebsrat kann nicht mit der nach § 9 BetrVG vorgesehenen Mitgliederzahl besetzt werden, weil
* nach erfolgter Wahl nicht genügend Gewählte die Wahl annehmen
* die vorgeschriebene Mitgliederzahl deshalb nicht erreicht werden kann, weil (trotz ordnungsgemäßem Wahlausschreiben) die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber aufweisen
* bei Mehrheitswahl nicht genügend Arbeitnehmer überhaupt eine Stimme erhalten haben.
Erstellt am 28.01.2010 um 09:18 Uhr von McNepp
Hallo Ridgeback,
vielen Dank für die schnelle Antwort.