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"Eigenwerbung/Wahlkampf" der Kandidaten zur BR-Wahl

H
HVWahlvorstand
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir (der Wahlvorstand) haben von einem Mitarbeiter, der sich zur Wahl stellen will, dolgende Anfrage erhalten:

"(...) ab wann und in welcher Form (Intranet, E-Mail, Aushand am "schwarzen Brett" etc.) dürfen die Listenkandidaten zur Betriebsratswahl "Eigenwerbung/Wahlkampf" betreiben.

Was ist grundsätzlich möglich? (...)"

Vielen Dank schon mal im Voraus, HVWahlvorstand

5.20102

Community-Antworten (2)

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rolfo

27.01.2010 um 12:05 Uhr

Ab wann man die Werbung macht ist jedem selbst überlassen, wo ist schon ein anderes Problem. Das Intranet oder email Programm gehört der Firma, wenn der AG dies erlaubt, ok, ansonsten nein. Das Schwarze Brett gehört dem Betriebsrat, wenn der die Eigenwerbung an seinem Brett erlaubt ok. Ein schwarzes Brett der Firma darf auch nur mit Genehmigung des AG genutzt werden. Die beset Werbung ist doch die Mundpropaganda, Flyer verteilen, aber bitte nicht während der Arbeitszeit oder alle Kollegfen zu einem Abendessen einladen......grins

R
ridgeback

27.01.2010 um 12:19 Uhr

HVWahlvorstand;

  1. Der Einsatz betrieblicher IT zu Werbezwecken bei Belegschaftswahlen ist kein Dienstgebrauch im Sinne der in der Betriebspraxis häufig anzutreffenden Nutzungsregelungen. Selbst bei gestatteter Privatnutung darf die IT nicht im Belegschaftswahlkampf eingesetzt werden; erlaubt ist allenfalls der Versand von E-Mails an einzelne Personen, nicht jedoch an die gesamte Belegschaft in Wahlkampfzeiten.

  2. Der Zugriff auf die IT kann sachen- und direktionsrechtlich untersagt werden. Weder besteht ein Überlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung noch auf Grund einer Bindung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

  3. Aus mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften (§§ 40 II, 20 III BetrVG) resultieren ebenfalls keine Nutzungsansprüche. Ein „virtuelles Zutrittsrecht“ entsprechend § 2 II BetrVG ist abzulehnen. Selbst aus Art. 9 III GG, auf den sich auch nicht gewerkschaftlich unterstützte Kandidatenlisten berufen können, lassen sich im Regelfall keine Ansprüche auf Nutzung der betrieblichen IT herleiten.

  4. Der sich gleichfalls aus Art. 9 III GG ergebende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, die betriebliche IT allen Wahlbewerbern gleichmäßig zur Verfügung zu stellen. Kandidaten, denen die Nutzung versagt wurde, können eine Belegschaftswahl aber nur bei einer schweren und nachhaltigen Störung der Chancengleichheit anfechten.

Dass der virtuelle Belegschaftswahlkampf in Bälde den konventionellen ablösen wird, steht nach allem also nicht zu erwarten.

Quelle: NZA 2008 Heft 11

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