Erstellt am 27.01.2010 um 09:09 Uhr von neskia
Wenn der AG Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmt, ja.
Erstellt am 27.01.2010 um 09:21 Uhr von LangerSN
Habe da mal 2 Beispiele
Beispiel 1 Der Außendienstmitarbeiter arbeitet 160 Stunden im Monat für unsere Firma um eine Software für unsere Kunden zu vermarkten. Hier ist er Vor Ort beim Kunden als auch das er regelmäßig bei uns in der Firma tätig ist und Support für die Software leistet. Desweiteren vertritt er unsere Firma auf Messen und Kongressveranstaltungen.
Beispiel 2 Eine Kollegin ist als Freie Mitarbeiterin tätig. Sie kommt laut unserem Dienstplan regelmäßig zu bestimmten Zeiten um Ihre Arbeit hier aufzunehmen. Die Stundenanzahl würde ich als gering einstufen und vielleicht 3 Tage im Monat.
Würden Eurer Meinung nach die beiden Kollegen im Unternehmen ein Wahlrecht haben und auch zur Stärke des Betriebsrates beitragen.
Wer klärt solche Grenzfälle am Ende. Bei uns ist die Frage ob wir nach der nächsten Wahl ein Dreier und Fünfer Betriebsrat sind. Müsste der Wahlvorstand dann zur Einigungsstelle wenn es unterschiedlichen Auffassungen der rechtslage gibt zwischen WV und GF?