Erstellt am 26.01.2010 um 22:00 Uhr von nicoline
datoni,
wenn Ersatzmitglieder für den WA bestimmt sind, gelten die gleichen Regelungen, wie für die Ersatzmitglieder des BR.
Wenn Du, im Sinne des BetrVG, nicht verhindert bist, hast Du an der Sitzung teil zu nehmen und nicht das Ersatzmitglied.
Wirtschaftsausschuss
Auf den Wirtschaftsausschuss sind nach Richardi und Fitting die §§ 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 BetrVG entsprechend anzuwenden (Richardi, § 107, Rn. 13, Fitting, § 107, Rn. 16), d. h. die Mitglieder, Ersatzmitglieder und die Reihenfolge der Vertretung sind vom GBR (besteht kein GBR, dann vom BR) zu bestimmen.
Zwar ist ausdrücklich keine entsprechende Anwendung der Vorschriften sowie des § 25 BetrVG angeordnet. Aufgrund Fehlens einer ausdrücklichen Regelung und der vergleichbaren Interessenlage sind die Vorschriften über die Verhinderung eines ordentlichen BR-Mitglieds aber entsprechend anzuwenden.
Quelle:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php
Lies mal durch, da wird genau beschrieben, was, wie, wann, Ersatzmitglied!