Erstellt am 26.01.2010 um 18:22 Uhr von erwin
katrinf
Eine Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist rechtswidrig.
Habt ihr eine SBV/GSB? Wenn ja ist diese eingebunden?
Schaut euch einmal die § 81 abs.4 § 85 ff SGB IX an und nehmt verbindung mit dem Integrationsamt auf.
Die Betroffene sollte sofort zu einem RA gehen.
Wenn aber die Kündigung betriebsbedingt erfolgt wird das Integartionsamt wohl der Kündigung zustimmen/ zustimmen müssen SGB IX § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
Denn die Zustimmung wird nur/ kann nur verweigert werden, wenn die Kündigung aus Gründen der behinderung erfolgt oder mit dieser im Zusammenhang steht.
Alles andere ist Sache des ArbG.
Wenn das Integrationsamt aber offensichtlich erkennt, dass hier eine Sozialauswahl hätte erfolgen müssen und diese ist nicht erfolgt, kann es (muss nicht) den AG auffordern diese vorzunehmen und so lange die Zustimmung zurückhalten.
Erstellt am 26.01.2010 um 18:28 Uhr von DonJohnson
Duuuuuuu erwiiiiin?
Wie sollte die richtige Reihenfolge denn bitte schön sein?
1. Das IA wird um zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung des Schwerbehinderten gebeten.
2. IA setzt setzt sich mit BR in Verbindung um wie du richtig schriebst zu schauen, ob die Kündigung nciht wegen der Behinderung statt findet.
3. Wenn IA zustimmt, erfolgt das Kündigungsbegehren des AG an den BR.
Wichtig hierbei ist zu beachten, dass Fristen einzuhalten sind.
Wie es in diesem Fall hier aussieht, wurde der richtige Weg nicht eingehalten - na wenn das dann nciht mal ne Erkenntnis ist, oder? ;-)))))))))
Erstellt am 26.01.2010 um 18:29 Uhr von katrinf
ich hatte noch vergessen, wir hatten -eigentlich bis gestern- noch keine Schwerbehindertenvertretung. Zwischenzeitlich ist die Wahl erfolgt und eben diese Mitarbeiterin ist zur Vertrauensperson gewählt worden.
Verstehe ich das richtig, dass das Integrationsamt auf jeden Fall zustimmen muss? Oder reicht schon allein, dass z.B. schon allein ein Fristablauf genügt? Wir wissen, dass der Arbeitgeber aufgrund unserer Stellungnahme noch einmal auf eine weitere Anfrage des Integrationsamtes antworten musste und dass dies ca. 2 Wochen her ist.
Erstellt am 26.01.2010 um 18:44 Uhr von erwin
DJ
Anhörung des Betriebsrates
Die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG kann der Arbeitgeber sowohl vor Beendigung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt vornehmen als auch erst nach dessen Beendigung. Wegen des Zwecks des § 91 Abs. 5 SGB IX muss der Arbeitgeber, der den Betriebsrat erst nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes anhört, das Anhörungsverfahren in der kürzesten möglichen Zeit einleiten und nach dessen Beendigung die Kündigung in der kürzesten möglichen Zeit erklären (BAG vom 03.07.1980, EzA § 18 SchwbG Nr. 3.).
Quelle:
http://www.integrationsamt-hessen.de/files/266/Hessen_Kuendigungschutz_2006.pdf
Sorry :-((((, also der Weg des AG ist "leider" nicht falsch. Der AG kann/ darf die Kündigung gegenüber dem AN aber erst nach Zustimmung des IA und Beteiligung des BR/SBV aussprechen
@katrinf
Leider fand die Wahl für diese Beteiligung hier zu spät statt, sollte die Kündigung Ok, sein besteht hier auch kein besonderer Kündigungsschutz als SBV. Ist ja das Gleiche wie wenn ein gekündigter noch als BR gewählt wird. Nach Ausspruch (rechtliche Formbeachtet) der Kündigung spielt die Wahl keine Rolle mehr.
Arbeitgeber müssen Betriebsrat erst ab Konstituierung zu einer beabsichtigten Kündigung anhören (LAG Düsseldorf vom 24.6.2009, Az: 12 Sa 336/09),
Gleiches gilt für die SBV
Erstellt am 26.01.2010 um 18:55 Uhr von katrinf
Was ist denn aber mit ihrer Tätigkeit als Wahlvorstand? Die Bestellung hierzu erfolgt, bevor ihr gegenüber die Kündigung ausgesprochen worden ist (vor 2 Wochen). Dies haben wir auch dem AG mitgeteilt und somit besteht doch ein Kündigungsschutz zumindest für 1/2 Jahr ab Beendigung der Wahl. War nicht dann der Ausspruch der Kündigung schon rechtswidrig, denn die Frist kann ja erst nach Abschluss der Wahl endgültig ermittelt werden!
Müsste dann nicht nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Wahlvorstand das Kündigungsverfahren neu eingeleitet werden?
Erstellt am 26.01.2010 um 19:14 Uhr von tiktak
Frage ist:
Wann wurde Wahlvorstand bestellt und ab wann ist Kollegin gekündigt?
§ 15KSchG
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Erstellt am 26.01.2010 um 19:20 Uhr von katrinf
Wenn ich den §15 KSchG richtig deute, ist die Kündigung unzulässig, weil der Wahlvorstand durch den BR am 12.01.2010 bestellt wurde, die Mitteilung an den AG erfolgte am 13.01.2010 und die Kündigung ist gegenüber der Mitarbeiterin erst heute ausgesprochen worden! Der Kündigungsschutz ist dem AG bekannt, aber er wurde ignoriert.
Sollen wir als BR uns aktiv "einmischen" und den AG auf die unrechtmäßige Kündigung hinweisen oder ist hier ein Schreiben eines Rechtsanwaltes sinnvoller?
Erstellt am 26.01.2010 um 19:38 Uhr von erwin
katrinf
Der BR wird ja gem. § 102 BetrVG beteiligt, Ja, hier sollte er der Kündgung wiedersprechen und dabei auch auf die Gründe/ Rechtslage ruhig eingehen.
Der AG muss ja aber dieses nicht beachten, da ist dann der AN bzw. dessen RA gefordert.
Erstellt am 26.01.2010 um 19:43 Uhr von DonJohnson
Duuuuuuuu erwiiiiiin...
*Die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG kann der Arbeitgeber sowohl vor Beendigung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt vornehmen als auch erst nach dessen Beendigung. *
Stimmt wohl - aber die Fristen die du ansprachst sind absolut einzuhalten und sehr eng....
*also der Weg des AG ist "leider" nicht falsch. Der AG kann/ darf die Kündigung gegenüber dem AN aber erst nach Zustimmung des IA und Beteiligung des BR/SBV aussprechen*
Jo ;-))) sagte ich das nicht?
Erstellt am 26.01.2010 um 19:45 Uhr von katrinf
Vielen lieben Dank für die Hilfe!
Wir werden also mal abwarten, wie das Arbeitsgericht die Sache beurteilt! Unseren Beitrag, mit dem Widerspruch zur Kündigung, haben wir geleistet und ihre Tätigkeit als Wahlvorstand ist ja auch möglich, weil sie eine recht lange Kündigungsfrist hat und eine Beurlaubung bisher auch nicht ausgesprochen worden ist.
Erstellt am 26.01.2010 um 19:52 Uhr von erwin
DonJohnson
ich hatte deine Antwort so gelesen/verstanden, der AG darf den BR gem. § 102 erst nachZustimmung des IA beteiligen.....
wenn ich hier die falsche Brille aufhatte oder eine Blockade in den "grauen Zellen" sorry.
Erstellt am 26.01.2010 um 19:57 Uhr von erwin
DJ
habe die Brille geputzt :-))))
nun duh schreibst
1. Das IA wird um zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung des Schwerbehinderten gebeten.
2. IA setzt setzt sich mit BR in Verbindung um wie du richtig schriebst zu schauen, ob die Kündigung nciht wegen der Behinderung statt findet.
3. Wenn IA zustimmt, erfolgt das Kündigungsbegehren des AG an den BR.
damit ist es so, deine Reihenfolge wäre toll, wenn sie so eigehalten würde, muss aber nicht
es geht auch
1.
3.
2.
uppssss ;-))
Hier hat der AG aber wohl aber eine ganz eigene und damit auf alle Fälle faslche Vorgehensweise, denn er hat den besonderen Kündigungsschutz von Wahlvorstandsmitgliedern nicht beachtet.
Erstellt am 26.01.2010 um 20:30 Uhr von DonJohnson
@erwin
Nee, mit der Brille paßt schon...
Ja, eigentlich ist die von mir aufgeführte Reihenfolge in der Tat die richtige - aber wenn der AG die Fristen einhält ist es meinses wissens zeitgleich möglich. Problem ist nur, wenn das IA dann nciht in dem vom AG gewünschten Zeitraum handelt. Dann könnte dieser Prozess erneut in die Länge gezogen werden.
Die von mir geschreibene Auflistund ist also der für den AG sichere Weg um Zum Erfolg zu kommen - ich befürchte, ich habe mcih mehr als unglücklich ausgedrückt...
("merke, wenn du trottel wieder zum BRM gewählt wirst, unbedingt Schulungen bezüglich Kommunikation belegen - dann klappt es auch mit erwin etc...")
Erstellt am 26.01.2010 um 22:26 Uhr von erwin
DJ
es ist halt manchmal ganz einfach so, man hat etwas im Kopf, also es ist einem selbst alles ganz klar was man denkt und rüberbringen will, doch dann klappt es doch nicht. DAs geht auch mir oftmals so. Ganz besonders wenn es für einen selbst ganz klar ist.
Nicht umsonst muss man für das Lehramt ein längers Studium absolvieren.
Wünsch Dir noch weiter gute BR-Arbeit und einen schönen Abend.
Erstellt am 26.01.2010 um 22:54 Uhr von DonJohnson
@erwin
Na, ob ich die je hatte? ;-))) Aber nen schönenn Abend werde ich haben - meine Bettkarten sind gelocht, von daher sage ich mal bis denne...
DJ