Erstellt am 25.01.2010 um 14:11 Uhr von dougie
Hallo Audiasechs,
na klar darf er mitwählen, die anderen Mitarbeiter des Betriebes dürfen das auch dann werden Ihre intressen von Euch mitvertreten. Ist bei uns genauso.
Gruß
dougie
Erstellt am 25.01.2010 um 14:24 Uhr von Saxonia
Hallo -
die Rechtsprechung sagt, dass bei so einer Entfernung zwei Betriebe existieren und also in jedem Standort ein BR gewählt werden müßte. Anscheinend gab es bei der vorigen BR-Wahl ja diesen Standpunkt. Demzufolge kommt es auf den Zeitpunkt der Versetzung an, ob er noch in A mitwählen bzw. gewählt werden darf. Wird er erst nach der Wahl nach B versetzt, kann er zwar kandidieren und gewählt werden, verliert jedoch sein Mandat wegen der Versetzung. Wird er vorher versetzt und der Wahlvorstand weiß das schon, ist dieser Fakt als Prognose mit zu berücksichtigen. Das kann sich der WV von der GF bestätigen lassen.
Gruß von Saxonia
Ich bin davon ausgegangen, dass nur die Mitarbeiter des Hauptbetriebes auf der Wählerliste stehen. Anders wird es, wenn der Wahlvorstand entscheidet, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, und daraufhin auch die Mitarbeiter der Niederlassung auf die Wählerliste nimmt. Aus der Praxis kenne ich solche Fälle, auch aus unserem Konzern (z.B. BR zuständig für Hamburg und München). Dabei ist aber zu fragen, ob der Arbeitgeber das mitmacht. Deswegen würde ich als Wahlvorstand keine Anfechtung der Wahl riskieren.
Erstellt am 25.01.2010 um 14:38 Uhr von audiasechs
Danke Saxonia.
Ist denn der Mitarbeiter, wenn er in den anderen Betrieb ohne BR wechselt,
überhaupt noch wählbar?
Kann er sich gegen die Versetzung wehren aufgrund der Tatsache, dass er
in dem Hauptbetrieb kandidiert?
Erstellt am 25.01.2010 um 16:22 Uhr von Saxonia
Gegen die Versetzung kann er sich nicht mithilfe der Kandidatur wehren. Das kann er anders machen - indem er der Versetzung nicht zustimmt. Eine solche Maßnahme bedeutet ja eine Änderung des Arbeitsvertrags in beiderseitigem Einverständnis. Unterschreibt der Arbeitnehmer das nicht, kann der Arbeitgeber unter Beachtung der Sozialauswahl eine Änderungskündigung vornehmen.
Wann findet denn die Umsetzung statt? Noch vor der Wahl? In dem Fall wird er von der Wählerliste gestrichen und seine Kandidatur wird unwirksam. Wie schon gesagt - es kommt darauf an, ob der Wahlvorstand die Mitarbeiter beider Betriebe auf der Wählerliste stehen hat oder nur die des Hauptbetriebs. Stehen beide Betriebe drauf, dürfen auch beide mitwählen und haben einen gemeinsamen BR (jedenfalls bis zur ggf. erfolgreichen Anfechtung durch den Arbeitgeber). Stehen nur die Mitarbeiter des Hauptbetriebs auf der Wählerliste, wählen auch nur die. Mit der Umsetzung ist Dein Mitarbeiter nicht mehr Angehöriger des Hauptbetriebs, kann also auch nicht dessen Betriebsrat sein und diesen nicht mitwählen.
Findet die Umsetzung nach der Wahl statt und hat sich der neue Betriebsrat bereits konstituiert und die Amtszeit des alten BR ist vorüber und der Mitarbeiter ist Mitglied des neuen BR des Hauptbetriebs geworden, dann wird seine Umsetzung in einen anderen Betrieb nur mit Zustimmung des BR möglich sein. Aber auch in dem Fall verliert der Mitarbeiter sein BR-Mandat, sobald er in einen BR-losen Betrieb versetzt worden ist.
Wird der Mitarbeiter nur deswegen versetzt, weil er vorhat zu kandidieren? Thema Behinderung der BR-Wahl oder BR-Arbeit? Dann müsste man sicher anders rangehen.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 26.01.2010 um 01:36 Uhr von gisobald
der Hinweis von Saxonia auf die Änderungsvereinbarung ist natürlich völliger Unsinn wenn es eine wirksame Versetzungsklausel gibt. daher mal in den Vertrag schauen