Betriebliche Übung - an Altweiber ab Mittag auf Gleitzeit frei zu nehmen?
Hallo zusammen,
Bitte Eure Meinung: Der Arbeitgeber hat über viele Jahre den Angestellten die Möglichkeit gegeben, an Altweiber ab Mittag auf Gleitzeit frei zu nehmen, weil alle Filialen ( Geldinstitut ) geschlossen wurden. Ohne Freiwilligkeitserklärung. Im letzten Jahr mit der Begründung Finanzkrise geändert und durchgehend geöffnet an Altweiber. Nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Betriebsrat
In diesem Jahr ohne vorherige Besprechung erfolgte die Festlegung wieder geöffnet zu halten.
Der Betriebsrat will widersprechen wegen betrieblicher Übung und die Schließung / Freizeit auf Gleitzeit ( also kein Geschenk des Arbeitgebers ) einfordern.
Kann der BR das Individualrecht der Mitarbeiter zum Kollektivrecht des BR machen ?
Danke für Eure Meinungen.
Community-Antworten (4)
24.01.2010 um 21:10 Uhr
Im """"""letzten Jahr"""""" mit der Begründung Finanzkrise geändert und durchgehend geöffnet an Altweiber. Nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Betriebsrat. Könnte sein, dass die betrübliche Übung dadurch schon unterbrochen, bzw. beendet wurde. Außerdem solltest Du Dir vielleicht mal dieses Urteil durchlesen: BAG, AZ 5 AZR 41/93, Urteil vom 12.01.94 und wenn Du dann immer noch Zweifel hast, kannst Du das auch hier noch mal fragen: www.arbeitsrecht.de Da gibt es Spezialisten, die Dir das bestimmt beantworten können.
24.01.2010 um 21:12 Uhr
@fragender Da gäht nix! Und die betriebliche Übung ist in solchen Fällen eh kaum anwendbar und im Zweifel seit letztem Jahr durchkreuzt.
24.01.2010 um 21:44 Uhr
Hallo,
es gibt betreffend des Sache "Betriebliche Übung wegen frei an Brauchtumstagen" auch andere rechtliche Sichten. Auch, dass ein AG diese nicht so einfach wiederrufen kann.
Helau! - Anspruch auf Arbeitsbefreiung an den Karnevalstagen http://blog.beck.de/2009/02/18/helau-anspruch-auf-arbeitsbefreiung-an-den-karnevalstagen
Arbeitsrecht: Karneval und Arbeitsrecht http://www.jurablogs.com/de/arbeitsrecht-karneval-und-arbeitsrecht Betriebliche Übung Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch auf eine betriebliche Übung stützen. Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne die Freiwilligkeit und jederzeitige Einstellung der Leistung zu formulieren. Ist eine betriebliche Übung einmal entstanden, kann der Arbeitgeber sie nicht mehr einseitig abändern oder gar aufheben. Es gelten hier keine erleichterten Voraussetzungen. Notwendig ist daher stets eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung, die praktisch kaum durchzusetzen ist.
Rosenmontag aus Gewohnheitsrecht nicht arbeiten Bonn (dpa/gms) - Der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag kann zum Bestandteil des Gewohnheitsrechtes werden. Gewährt ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander stillschweigend seinen Angestellten an diesem Feiertag der Karnevalisten einen freien Tag bei vollem Lohn, so haben die Mitarbeiter vom vierten Jahr an einen Rechtsanspruch auf diese Regelung.
Auf zwei entsprechende Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az: 5 TaBV 5/93) und des Bundesarbeitsgerichts (Az: 5 AZR 41/93) macht der in Bonn erscheinende Informationsdienst Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat aufmerksam.
Zwar besteht demnach weder am Rosenmontag noch an anderen so genannten Brauchtumstagen ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf einen bezahlten freien Tag. Allerdings greife nach gewisser Zeit die so genannte betriebliche Übung. Die Arbeit kann dann nur noch mit der Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden."
Ich gehe davon aus, dass das Gewohnheitsrecht sich auch auf Weihnachten, Sylvester oder auch Faschingsdienstag beziehen läßt
Rosenmontag aus Gewohnheitsrecht nicht arbeiten Bonn (dpa/gms) - Der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag kann zum Bestandteil des Gewohnheitsrechtes werden. Gewährt ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander stillschweigend seinen Angestellten an diesem Feiertag der Karnevalisten einen freien Tag bei vollem Lohn, so haben die Mitarbeiter vom vierten Jahr an einen Rechtsanspruch auf diese Regelung.
Auf zwei entsprechende Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az: 5 TaBV 5/93) und des Bundesarbeitsgerichts (Az: 5 AZR 41/93) macht der in Bonn erscheinende Informationsdienst Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat aufmerksam.
Zwar besteht demnach weder am Rosenmontag noch an anderen so genannten Brauchtumstagen ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf einen bezahlten freien Tag. Allerdings greife nach gewisser Zeit die so genannte betriebliche Übung. Die Arbeit kann dann nur noch mit der Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden."
Ich gehe davon aus, dass das Gewohnheitsrecht sich auch auf Weihnachten, Sylvester oder auch Faschingsdienstag beziehen läßt http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=36370&ccheck=1
auch: http://www.meyer-koering.de/en/news/Karneval-und-Arbeitsrecht.html
http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Betrieb/4919.html
24.01.2010 um 22:50 Uhr
Betriebliche Übung ist doch auch nach bis zu 3 maligem Wegfall noch einforderbar. Ansonsten Danke für die schnellen Antworten und AZ.
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