Erstellt am 23.01.2010 um 09:52 Uhr von nicoline
Berthold
*Meine Frage können wir das als Betriebsrat zulassen*
Und warum solltet ihr nicht?
Erstellt am 23.01.2010 um 10:00 Uhr von Berthold
Berthold
Wegen der Wochenstunden.
Erstellt am 23.01.2010 um 10:39 Uhr von pirat
@Berthold,
gibt es einen Tarifvertrag?
Wenn nicht....Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat beschlossen auch die ArbeitsZ älterer
Tarifverträge auf durchschnittlich höchstens 48 Std. /Wo zu begrenzen
(BAG 24.01.2006, Az. 1 ABR 6/05).
Erstellt am 23.01.2010 um 10:39 Uhr von nicoline
Berthold
mein Rechenzentrum ist auf Wochenende geschaltet, auf wieviel Wochenstunden würdet ihr denn mit der zusätzlichen Schicht kommen?
Erstellt am 23.01.2010 um 10:57 Uhr von nicoline
pirat,
wobei hier das Schlüsselwort "durchschnittlich" ist.
Erstellt am 23.01.2010 um 11:02 Uhr von pirat
Ahoi nico,
*jepp*
Rechenzentrum aktiviert? 2 Sterne.... .-)
Erstellt am 23.01.2010 um 11:13 Uhr von rainerw
Wenn ihr so arge bedenken habt, dann macht dies doch im Rahmen der Freiwilligen Mehrarbeit.
Ihr stimmt der Freiwilligen Mehrarbeit vo Tag X bis Tag y zu soweit der AG für diesen Zeitraum freiwillige aus der Belegschaft findet. Will er dann über diesen Zeitraum hinaus noch weiter zusätzliche Schichten fahren hat er dies 14 Tage vorher beim BR zu beantragen. Will er vor Ablauf der schriftlich benannten Termine die zusatzschichten wieder abschaffen hat er die 1 Woche vorher beim BR zu beantragen.
Wir haben das sogar in einer BV festgeschrieben. Wäre für euch gerade jetz der richtige Zeitpunkt auch mal daran zu denken, denn wenn der AG in Not ist sollte man dies für sich nutzen.
Falls ihr dies nicht wollt kann man auch versuchen für die die dann in den Zuatzschichten
arbeiten eine freiwillige soziale Leistung vom AG zu erhalten, in Form eines Tankgutscheines pro durchlaufenden Schichtrythmuses.
Erstellt am 23.01.2010 um 11:28 Uhr von nicoline
Ahoi pirat
*Rechenzentrum aktiviert? *
geht nicht, zeitgesteuerte Aktivierungssperre ;-)) War Erinnerungszentrum!
Erstellt am 23.01.2010 um 12:17 Uhr von erwin
Hallo,
wichtig ist doch, dass ihr darauf achtet, es ist auch euere Pflicht, dass die Höchstzeiten des ArbZG eingehalten werden. Diese können auch nicht durch freiwilligen Verzicht der AN überschritten werden.
Also § 3 ArbZG, Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Selbstverständlich aber auch die übrigen §§ des ArbZG
Weiter solltet iht prüfen, ob es nicht sinnhafter und auch möglich ist zusätzliche AN einzustellen. U.U. auch befristet. Denn wir haben ja z.Zt. genügend arbeitssuchende. Es kommt auch den AG u.U. günstiger, da dann keine Zuschläge für Mehrarbeit anfallen, welche es ja meistens gibt.