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Ausschluss § 616 BGB

B
Buteo
Dez 2020 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

wir haben eine Frage zum § 616 BGB. Der AG möchte dessen Anwendung zukünftig komplett ausschließen, da er befürchtet, dass seine AN aufgrund der C.-Pandemie reihenweise der Arbeit fernbleiben. Dazu möchte er die Arbeitsverträge entsprechend ändern. Bisher ist uns zumindest für unsere Firma (Teil einer Firmengesellschaft) kein Fall bekannt, dass sich AN diesbezüglich - auch im Zuge der Schul- und Kitaschließungen im Frühjahr - auf diesen Paragrafen berufen haben. Bisher kam er nur bei notwendigen Facharztterminen zur Anwendung.

Wir wissen, dass der Paragraf durch Arbeits- und Tarifverträge ausgeschlossen oder geregelt werden kann. Aus dem Bauch heraus würden wir uns dessen Anwendung aber offen lassen wollen - insbesondere für notwendige Arzttermine. Haben wir als BR da Mitspracherecht? Oder jeder einzelne AN im Rahmen des Arbeitsvertrages? Gibt es weitere Anwendungsgründe, die wir bei einer eventuellen Stellungnahme berücksichtigen sollten? (Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.)

Vielen Dank und viele Grüße in die Runde Buteo

1.67907

Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

08.12.2020 um 13:01 Uhr

Der AG kann nicht einseitig einen Vertrag ändern. Sagt den AN, dass sie nicht einfach eine Änderung unterschreiben.

Bliebe für den AG noch eine Änderungskündigung, die aber kaum Aussicht aif Erfolg hätte.

C
celestro

08.12.2020 um 13:11 Uhr

eben ... bei Neueinstellungen kann er das rein schreiben. Bei allen schon vorhandenen Verträgen wird er das nicht rein kriegen. Es sei denn, die MA unterschreiben das einfach (oder lassen sich überreden).

C
Catweazle

08.12.2020 um 13:52 Uhr

(Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.) Also gibt es schon eine "Betriebsvereinbarung"? Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des BR möglich. Die Regelungen in den Arbeitsverträgen bleiben zusätzlich bestehen.

B
Buteo

08.12.2020 um 14:57 Uhr

Vielen Dank schon einmal!

Erstellt am 08.12.2020 um 12:11 Uhr von celestro eben ... bei Neueinstellungen kann er das rein schreiben. << Und dagegen können wir nichts machen?

Erstellt am 08.12.2020 um 12:52 Uhr von Catweazle (Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.) Also gibt es schon eine "Betriebsvereinbarung"?<< Nein, eine Betriebsvereinbarung gibt es nicht. Das bietet der AG quasi von sich aus an. Die Regelung ist als Anhang dem Arbeitsvertrag beigefügt.

C
celestro

08.12.2020 um 17:52 Uhr

"Und dagegen können wir nichts machen?"

Hier:

https://www.betriebsrat.com/br-forum/20551/av-ausschluss-von-paragraph-616-bgb-was-besagt-das

schrieb ein User:

"Es ist richtig, dass der § 616 BGB ausgeschlossen werden kann. Dazu jedoch folgender Hinweis: "Ein konkludenter Ausschluß der Ansprüche aus § 616 BGB kann nur unter strengen Vorraussetzungen vorgenommen werden. Indes muß ein völliger Ausschluß von § 616 BGB durch die Verhältnisse des Betriebes oder Wirtschaftszweiges sachlich gerechtfertigt sein."

ob das weiterhilft, weiß ich nicht.

C
Catweazle

08.12.2020 um 19:03 Uhr

Warum sollte der Arbeitgeber den § 616 BGB ohne Beteiligung des BR ausschließen können.

D
DummerHund

09.12.2020 um 10:06 Uhr

@Celestro Den Beitrag von der guten alten Fayence wollte ich auch gerade rein kopieren. Da warste schneller. :-)

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