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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlausschreiben - was ist wenn heute First zum Aushängen des Wahlausschreiben ist aber der Arbeitgeber die Wählerliste noch nicht fertig hat?

F
Flower
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, was ist wenn Wahlausschreiben heute first ist zum aushängen aber Arbeitgeber hat die Wählerliste noch nicht fertig. Obwohl first gestezt wurde.

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Community-Antworten (7)

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DonJohnson

22.01.2010 um 20:11 Uhr

Dann hat der WV nicht gut gearbeitet - ergo verzögert sich das dann wohl - aber frage besser plumpaquatsch, der kennt sich besser aus als ich (in diesem Fall vielleicht tatsächlich ;-) )

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ridgeback

22.01.2010 um 20:24 Uhr

Flower, die Erfüllung der Pflicht des AG, zur Bereitstellung der Wählerliste, kann im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, gegebenenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt werden.

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nicoline

22.01.2010 um 20:26 Uhr

ridgeback was nützt das, wenn er sie nicht fertig hat zur Frist ;-((

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ridgeback

22.01.2010 um 20:30 Uhr

nicoline, deshalb sollte der WV schon vor Fristende mal anklopfen. Dann klappt`s auch mit dem AG. ;-)

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nicoline

22.01.2010 um 20:44 Uhr

ridgeback wie Recht Du wieder hast ;-))) Bin nur im Zweifel, ob jeder das aus Deiner ersten Antwort rauslesen konnte ;-))

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ridgeback

22.01.2010 um 20:54 Uhr

nicoline, *Bin nur im Zweifel, ob jeder das aus Deiner ersten Antwort rauslesen konnte *

grübel, grübel...ich glaube, ich auch nicht. Schönen Abend noch, bin auf Piste...;-))

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DerAlteHeini

23.01.2010 um 02:01 Uhr

Flower Erst mit Erlass und Aushang des Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Somit hat die Verzögerung keinen Einfluss auf die Betriebsratswahl selbst, wobei die Wahl sich eben nur weiter nach hinten verschiebt.

Der Wahlvorstand sollte künftig seine Fristen dem AG gegenüber so setzen, dass die Unterlagen auch unter Zuhilfenahme einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig vorliegen. Kommt der AG also nicht in die Gänge, sofort mit der Hilfe des ArbG die Unterlagen eintreiben. Das macht ihr einmal und künftig klappt es dann auch mit dem AG.

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