W.A.F. LogoSeminare

Erster Hilfe Kursus

B
Broesel
Dez 2020 bearbeitet

Kann ein Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen die vor einigen Jahren einen Erste-Hilfe-Kursus beim Führerschein gemacht haben einen nochmaligen Kursus zu besuchen oder eine Auffrischung zu machen. Sie sind jeweils Führer einer 5 Köpfigen Kolonne die Ihre Arbeit außerhalb des Werksgeländes erledigen.

34509

Community-Antworten (9)

NB
nicht brauchen

03.12.2020 um 15:31 Uhr

Wenns unter der Arbeitszeit ist.... apropos ... Erste Hilfe Kurs ist etwas anderes als Sofortmaßnahmen am Unfallort (fürn Führerschein)

U
UdoWoe

03.12.2020 um 16:10 Uhr

Sind diese MA als Ersthelfer benannt worden? Wenn ja, dann würde ich sagen ja. Außer die Kollegen geben diese Ernennung wieder zurück. So wie es geschrieben ist, sind diese MA gleichzeitig Kolonnenführer und somit für die Gesundheit ihrer Kollegen und Kolleginnen auch veantwortlich. Dann würde ich mal sagen (rein aus dem Bauch heraus), der AG kann dies erwarten. Zudem, schadet es etwas wenn ich auf Kosten des AG einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen kann? Manch einer würde sich freuen wenn sein AG dies anbieten würde. Zudem: Womit haben die Kollegen ein Problem?

C
celestro

03.12.2020 um 17:19 Uhr

"Dann würde ich mal sagen (rein aus dem Bauch heraus), der AG kann dies erwarten."

Würde ich nicht sagen.

"Zudem, schadet es etwas wenn ich auf Kosten des AG einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen kann? Manch einer würde sich freuen wenn sein AG dies anbieten würde. Zudem: Womit haben die Kollegen ein Problem?"

Diese "Argumentation"sschiene konnte ich noch nie leiden. Wenn einer der Kolonnenführer einfach nur keinen Bock hat, den Kursus mitzumachen ... was dann?

D
DummerHund

03.12.2020 um 19:44 Uhr

Ich habe 10 J auf dem Bau und 10 J in Versand eine Kolonne geführt und habe nie aus dem Grund das ich Kolonnenführer bin einen Erste- Hilfe Kurs machen müssen.

R
rtjum

04.12.2020 um 11:19 Uhr

wenn es um die Bestellung von Ersthelfern geht und der AG nicht genügend Freiwillige hat, dann kann er, m.M.n.. welche bestimmen. Siehe auch

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4101

K
Kjarrigan

04.12.2020 um 11:52 Uhr

Völlig egal welcher Kurs / Weiterbildung da anliegt. Zunächst einmal muss der Bezug zur Arbeit hergestellt sein (Nur weil ich Privat einen Helikopterschein habe - muss ich nicht den Chef hin und herfliegen) d.h gibt es keinen Bezug zur Arbeit kann der AG gar nichts von mir verlangen.

Wenn es dann zur Arbeit und durch meinen AV gedeckt ist, wird sich die Frage nach der Arbeitszeit und den Kosten stellen (die in der Regel der AG zu tragen hat) Das ist erst einmal die individualrechtliche Seite.

Dazu kommt dann noch - kollektivrechtlich Seite - § 96 BetrVG und beim Ersthelfer die MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7

R
rtjum

04.12.2020 um 13:15 Uhr

Hallo Kjarrigan §10 (2) ArbSchG -> der BR ist zu hörend.h. also keine Mitbestimmung

meine Meinung

K
Kjarrigan

04.12.2020 um 13:35 Uhr

Mitbestimmung findet sich ja auch nicht im ArbSchG sondern im BetrVG

§ 87 Abs. 1 Nr7 BetrVG

Der BR hat mitzubestimmen, bei ...Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

Und bei Ersthelfer geht es ja nicht nur um die Benennung, sondern auch um Weiterbildung, Einsatz, evtl. Sondervergütung (weil keiner das machen will) WAS ist wenn der AG einfach jemanden benennen will, der gar nicht will (weil er kein Blut sehen kann, Eignung etc. und da kann der BR durchaus schon seine MBR geltend und z.b eine Regelungswerk (Grundsätze) mit dem AG verhandeln.

Und das alles im Rahmen des 87 er.

R
rtjum

04.12.2020 um 13:56 Uhr

ich denke, dass wenn im ArbSchG "hören" steht dann ist der Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgeschöpft.

https://www.ergo-online.de/arbeitsschutz/betriebliche-akteure/artikel/ersthelfer/anzahl-ausbildung-und-bestellung-der-ersthelfer/

Ihre Antwort