Erstellt am 03.12.2020 um 14:31 Uhr von nicht brauchen
Wenns unter der Arbeitszeit ist....
apropos ... Erste Hilfe Kurs ist etwas anderes als Sofortmaßnahmen am Unfallort (fürn Führerschein)
Erstellt am 03.12.2020 um 15:10 Uhr von UdoWoe
Sind diese MA als Ersthelfer benannt worden? Wenn ja, dann würde ich sagen ja. Außer die Kollegen geben diese Ernennung wieder zurück.
So wie es geschrieben ist, sind diese MA gleichzeitig Kolonnenführer und somit für die Gesundheit ihrer Kollegen und Kolleginnen auch veantwortlich. Dann würde ich mal sagen (rein aus dem Bauch heraus), der AG kann dies erwarten.
Zudem, schadet es etwas wenn ich auf Kosten des AG einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen kann? Manch einer würde sich freuen wenn sein AG dies anbieten würde.
Zudem: Womit haben die Kollegen ein Problem?
Erstellt am 03.12.2020 um 16:19 Uhr von celestro
"Dann würde ich mal sagen (rein aus dem Bauch heraus), der AG kann dies erwarten."
Würde ich nicht sagen.
"Zudem, schadet es etwas wenn ich auf Kosten des AG einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen kann? Manch einer würde sich freuen wenn sein AG dies anbieten würde. Zudem: Womit haben die Kollegen ein Problem?"
Diese "Argumentation"sschiene konnte ich noch nie leiden. Wenn einer der Kolonnenführer einfach nur keinen Bock hat, den Kursus mitzumachen ... was dann?
Erstellt am 03.12.2020 um 18:44 Uhr von Dummerhund
Ich habe 10 J auf dem Bau und 10 J in Versand eine Kolonne geführt und habe nie aus dem Grund das ich Kolonnenführer bin einen Erste- Hilfe Kurs machen müssen.
Erstellt am 04.12.2020 um 10:19 Uhr von rtjum
wenn es um die Bestellung von Ersthelfern geht und der AG nicht genügend Freiwillige hat, dann kann er, m.M.n.. welche bestimmen.
Siehe auch
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4101
Erstellt am 04.12.2020 um 10:52 Uhr von Kjarrigan
Völlig egal welcher Kurs / Weiterbildung da anliegt.
Zunächst einmal muss der Bezug zur Arbeit hergestellt sein (Nur weil ich Privat einen Helikopterschein habe - muss ich nicht den Chef hin und herfliegen) d.h gibt es keinen Bezug zur Arbeit kann der AG gar nichts von mir verlangen.
Wenn es dann zur Arbeit und durch meinen AV gedeckt ist, wird sich die Frage nach der Arbeitszeit und den Kosten stellen (die in der Regel der AG zu tragen hat)
Das ist erst einmal die individualrechtliche Seite.
Dazu kommt dann noch - kollektivrechtlich Seite - § 96 BetrVG und beim Ersthelfer die MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
Erstellt am 04.12.2020 um 12:15 Uhr von rtjum
Hallo Kjarrigan
§10 (2) ArbSchG -> der BR ist zu hörend.h. also keine Mitbestimmung
meine Meinung
Erstellt am 04.12.2020 um 12:35 Uhr von Kjarrigan
Mitbestimmung findet sich ja auch nicht im ArbSchG sondern im BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr7 BetrVG
Der BR hat mitzubestimmen, bei
...Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
Und bei Ersthelfer geht es ja nicht nur um die Benennung, sondern auch um Weiterbildung, Einsatz, evtl. Sondervergütung (weil keiner das machen will) WAS ist wenn der AG einfach jemanden benennen will, der gar nicht will (weil er kein Blut sehen kann, Eignung etc.
und da kann der BR durchaus schon seine MBR geltend und z.b eine Regelungswerk (Grundsätze) mit dem AG verhandeln.
Und das alles im Rahmen des 87 er.
Erstellt am 04.12.2020 um 12:56 Uhr von rtjum
ich denke, dass wenn im ArbSchG "hören" steht dann ist der Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgeschöpft.
https://www.ergo-online.de/arbeitsschutz/betriebliche-akteure/artikel/ersthelfer/anzahl-ausbildung-und-bestellung-der-ersthelfer/