Versetzung
Mein Anliegen: Ich bin Altenpfleger im stationären Bereich,soll nun in den Ambulanten Dienst versetzt werden, dieser hat aber eine andere Pflegeleitung! Geht das?
Community-Antworten (4)
02.12.2020 um 12:47 Uhr
Gegenfrage ... warum sollte das nicht gehen? Gibt es einen BR der mitzubestimmen hat? Oder gibt es im Arbeitsvertrag den Passus, das man nur im stationären Bereich eingesetzt wird? Würde mich wundern ... (bin aber im dem Bereich nicht unterwegs).
02.12.2020 um 13:09 Uhr
eben wie Celestro schreibt...die Einwilligung haben die meisten schon gegeben bei der Unterschrift im Arbeitsvertrag. Meistens mit so einer Klausel wie....der AG behält sich vor den AN an einem anderen Ort an einem gleichwertigen Arbeitsplatz einzusetzen. Dies hebelt aber nicht die Mitbestimmung des Betriebsrates aus! Solltest Du durch die Versetzung Nachteile haben wie ungünstigere Arbeitszeiten weniger Geld oder längere Anfahrtswege kann dieser der Versetzung widersprechen. rede doch mal mit dem BR. Gibt es keinen und Du willst absolut nicht in den ambulanten Dienst dann könntest Du dem AG eine Änderungskündigung geben wo klar gestellt wird, dass Du im stationären Bereich bleibst....mit der Möglichkeit, dass der Arbeitsplatz dann weg ist. Aber Altenpfleger sind doch sehr gefragt da kann man vielleicht auch mal seinen Wert in die Waagschale schmeißen!
02.12.2020 um 13:13 Uhr
"Solltest Du durch die Versetzung Nachteile haben wie ungünstigere Arbeitszeiten weniger Geld oder längere Anfahrtswege kann dieser der Versetzung widersprechen."
Vorsicht ... in §99 Abs. 1 Nr. steht u.a.:
"oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;"
der AN muss also Nachteile ggf. auch hinnehmen.
02.12.2020 um 16:32 Uhr
Moderntimes *Geht das? * die Versetzung geht grundsätzlich, wenn es in dem Betrieb keinen BR gibt kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn man von der stationären Altenpflege in die ambulante Pflege versetzt wird, ändern sich die Arbeitsumstände erheblich, was zur Folge hat, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt, wenn es denn einen BR gibt, der mitbestimmen kann. Betriebsverfassungsgesetz § 95 Auswahlrichtlinien (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
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