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Tarif Orientierung

B
Behri
Dez 2020 bearbeitet

In unserer Betriebsvereinbarung Lohngruppensystematik steht folgender Text:

Lohnerhöhungen

Die Lohnsteigerungen in den Lohngruppen orientieren sich an den prozentualen Steigerungen für den Landarbeitertarifvertrag in Bayern.

Was bedeudet die „Orientierung“ im Detail?

Ist der Arbeitgeber verpflichtet jede Lohnerhöhung mit zu machen, oder kann sich der Ag das so zurecht legen wie er möchte.

Ich würde mich über eine Info Freuen und verbleibe mit einem Dankeschön im voraus.

Mit freundlichen Grüßen:

Rainer Behr

504011

Community-Antworten (11)

K
Kjarrigan

02.12.2020 um 09:30 Uhr

Der AG kann sich das zurechtlegen wie er will.

Er kann sich jederzeit eine Begründung ausdenken, warum die Erhöhung im Tarif nicht oder nicht ganz übernommen werden kann. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten.

R
rtjum

02.12.2020 um 09:36 Uhr

Orientierung ist leider nichts was man irgendwie einklagen oder durchsetzen kann wie Kjarrigan auch schon schreibt. Gutes Beispiel was immer wieder in den Medien ist, ist Amazon. Die orientieren sich bei der Bezahlung auch an einem Tarif, der Rest aber...

M
Moreno

02.12.2020 um 09:56 Uhr

Hat sich der AG bisher dann immer an die Lohnerhöhungen des Tarifvertrages gehalten?

Dann dürfte es ihm ja auch nicht schwer fallen, eine klare Formulierung in der Bv aufzunehmen.

P
Pickel

02.12.2020 um 14:31 Uhr

@ moreno, die dann das Papier nicht wert wäre, auf dem sie steht

G
ganther

02.12.2020 um 15:11 Uhr

es handelt sich um eine Formulierung in einer BV. Damit gilt 77 Abs. 3 BetrVG und damit sind wir erst mal bei Pickels Aussage. jetzt könnte man ggf. noch an eine Umdeutung in eine Gesamtzusage denken. Aber das ergibt sich ja nicht von selbst, sondern auch dafür gibt es Voraussetzungen....

M
Moreno

02.12.2020 um 16:57 Uhr

hier geht es um Vergütungsgrundsätze und diese können selbstverständlich in einer BV so geregelt werden, dass der AG sich auch an dies zu halten hat!

P
Pickel

02.12.2020 um 17:28 Uhr

Moreno, das ist Unsinn. Der Verweis auf den Tariflohn ist eine Koppelung an die absolute Höhe. Und darüber darf der BR ohne jede Frage nicht entscheiden.

G
ganther

02.12.2020 um 17:54 Uhr

moreno

das ist aus meiner Sicht ein klarer Verstoß gegen den Tarifvorbehalt

M
Moreno

02.12.2020 um 19:54 Uhr

Ganther nö da geht es um ein EIngruppierungsytem bei uns wurden mit so einer BV drei Klagen vorm Arbeitsgericht verhandelt und die Arbeitsrichter haben ganz klar entschieden, dass der AG sich an diese BV halten muss!

P
Pickel

02.12.2020 um 23:07 Uhr

Moreno du schreibst weiter Unsinn. Der Fragesteller fragt nach der Durchsetzbarkeit von Lohnsteigerungen nach Tarif. Nicht nach den Eingruppierungsmerkmalen. Letztere können vereinbart werden (was hier nicht Frage war) wie hoch die Vergütung angepasst wird aber nicht. Solltest selbst du wissen.

C
celestro

03.12.2020 um 00:56 Uhr

ohne Information, um welchen TV es sich im Beispiel vielleicht handeln könnte und damit ohne zu wissen, ob es in selbigem eine Öffnungsklausel gibt (die damit den Abschluss von BVen ausdrücklich erlauben würde), sollte man mit jedweder Mutmaßung vielleicht etwas vorsichtiger sein.

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