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Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

B
BRSB
Dez 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertag mit 20Std/W, nun soll er 15Std befristet auf ein Jahr mehr bekommen. Arbeitgeber sagt das wäre nicht Mitbestimmungspflichtig. Wenn man sich den §99Betrvg anschaut, hätte der Arbeitgeber unsere Zustimmung einholen müssen? Wer ist Ihr im Recht?

Grüße

48903

Community-Antworten (3)

K
Kjarrigan

01.12.2020 um 14:34 Uhr

BAG, Beschluss vom 9. 12. 2008 - 1 ABR 74/07 (LAG Schleswig-Holstein Beschluss 18. 7. 2007 6 TaBV 31/06)

Leitsatz: Die Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers stellt dann eine nach § § 99 Abs I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar, wenn sie für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.

Ein der Arbeitszeitverlängerung zu Grunde liegender Änderungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist selbst keine Einstellung. Der Betriebsrat kann seine Beteiligung aber bereits vor dessen Abschluss verlangen.

E
enigmathika

01.12.2020 um 14:50 Uhr

Da unser Arbeitgeber im Bezug auf das BetrVG nichts tut, wozu er nicht gesetzlich verpflichtet ist, und da wir immer Beschlussvorlagen zu befristeten Arbeitszeiterhöhungen bekommen, bin ich absolut sicher, dass Ihr im Recht seid. ;-)

K
kratzbürste

01.12.2020 um 15:33 Uhr

Wenn ihr ein Exempel statuieren wollt, müsst ihr wohl vom § 101 BetrVG Gebrauch machen.

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