Kündigungsfrist für Zusatzvereinbarung
Bestehen Kündigungsristen für Zusatzvereinbarungen? Im Konkreten Fall wurde eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag getroffen. Diese beinhaltete die Aufgaben einer Wohnbereichsleitung. In der Vereinbarung steht, dass ansonsten keine Vertraglichen Veränderungen festgelegt werden. Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, außer gesetzliche Kündigungsfrist. Arbeitsbeginn war im Jahr März 2017. Arbeitsvereinbarung wurde Ende 2017. Wie muss die Zusatzvereinbarung für die Wohnbereichsleitung gekündigt werden.
Community-Antworten (4)
25.06.2019 um 13:48 Uhr
Am einfachsten mit dem Wegfall der Zusatzvereinbarung. Ansonsten mit Niederlegung der Zusatzvereinbarung zu einem Besprochenen Termin
25.06.2019 um 14:01 Uhr
Wenn in der Zusatzvereinbarung keine zusätzliche Regelung zur Kündigung getroffen wurde, dann kann diese meines Erachtens nicht einfach gekündigt werden. Die Zusatzvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden und kann somit nur über eine Änderungskündigung unter Beteiligung des Betriebsrats wieder rückgängig gemacht werden.
25.06.2019 um 15:32 Uhr
@cyber vielleicht will der AN ja auch nicht mehr ;) aber auch dann gilt eigentlich das Gleiche.
Eine Teilkündigung von Arbeitsverträgen ist eigentlich nicht möglich. Hierzu mal ein Urteil mit weiteren Verweisen Landesarbeitsgericht München Aktenzeichen: 3 Sa 644/09. Durchaus lesenswert
25.06.2019 um 16:02 Uhr
Wenn in der Zusatzvereinbarung nichts anderes steht ist sie ein Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dieser kann unter Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden. Wenn beide Seiten sich einig sind, kann im Einvernehmen der vorherige Zustand wiederhergestellt werden indem die Zusatzvereinbarung von beiden Seiten aufgehoben wird. Ansonsten bleibt die Änderungskündigung oder die Kündigung, beides Mitbestimmungspflichtig.
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