Erstellt am 20.01.2010 um 19:54 Uhr von aushilfskraft
Als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
Erstellt am 20.01.2010 um 20:14 Uhr von pirat
@pollux
BAG v. 25.11.1992 AP Nr. 150 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
Erstellt am 21.01.2010 um 09:19 Uhr von neskia
Aushilfen sind in der Regel Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TzBfG. Auch Teilzeitbeschäftigte sind als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen, da die Einordnung unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit erfolgt. Ihnen sind nach § 2 Abs. 2 TzBfG geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gleichgestellt.