Aushilfedefinition - bei der Betriebsratswahl?
Wie wird eine Aushilfe bei der Betriebswahl definiert. Wird sie als Mitarbeiter gezählt ???
- Hier wird Sie nur sporadisch eingesetzt.
Community-Antworten (3)
20.01.2010 um 20:54 Uhr
Als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
20.01.2010 um 21:14 Uhr
@pollux
BAG v. 25.11.1992 AP Nr. 150 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
21.01.2010 um 10:19 Uhr
Aushilfen sind in der Regel Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TzBfG. Auch Teilzeitbeschäftigte sind als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen, da die Einordnung unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit erfolgt. Ihnen sind nach § 2 Abs. 2 TzBfG geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gleichgestellt.
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