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BR Wahl - Wahlberechtigung Leiharbeiter

M
mbebw
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe eine Frage zum BetrVG §7 Abs. 2. Wie ist der Abs. 2 „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.“ zu verstehen? Müssen die Arbeitnehmen für einen Zeitraum von 3 Monaten(über den Wahltag) eingesetzt werden? Oder müssen Sie bis zum Wahltag 3 Monate eingesetzt sein?

3.82206

Community-Antworten (6)

K
Konni

19.01.2010 um 16:40 Uhr

Sie müssen insgesamt 3 Monate eingesetzt sein. Es ist nicht erforderlich, dass sie 3 Monate vor dem Wahltermin eingesetzt wurden. Viele Grüße

R
Rattle

19.01.2010 um 18:48 Uhr

@Konni

sie müssen länger als drei monate eingesetzt sein..................

ja, ich mußte das auch erst lernen :-)

mfg

D
DonJohnson

19.01.2010 um 18:53 Uhr

@Rattle Dann hast du was falsches gelernt. Auch wenn sich Konni unglücklich ausgedrückt hat, meinte er sicher, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen.

Beispiel: am 01.03.2010 wird ein Leiharbeiter für die Dauer von einem halben Jahr eingestellt. Am 08.03.2010 sind BR Wahlen. Dann darf dieser Leiharbeitnehmer wählen...

N
nicoline

19.01.2010 um 19:19 Uhr

Rattle Du hast gelernt, aber nicht alles verstanden ;-)))

DJ Braaavo!

D
DonJohnson

19.01.2010 um 19:25 Uhr

nicoline

Danke danke, das iost von mir aber kein neu erworbenes Wissen - eher abgerufenes ;-))))

Irgendwie ist mein Kopf heute auch nciht wirklich frei :-(((

M
mbebw

19.01.2010 um 21:40 Uhr

Danke für die Antworten. Aber wie soll das funktionieren, wenn der Arbeitgeber selbst nicht weis, für welchen Zeitraum er die Leiharbeiter benötigt?! Da Sie z.B. für Saisonarbeiten eingestellt werden und die Saison durchaus zwischen 2-5 Monate variieren kann.

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