Erstellt am 26.11.2020 um 10:19 Uhr von celestro
Erstellt am 26.11.2020 um 10:43 Uhr von takkus
Wenn Du eine Einwendung gegen die Niederschrift meinst, dann Betriebsverfassungsgesetz, § 34 (Sitzungsniederschrift) Abs. 2 Satz 2: "Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen." Oder was meinst Du mit Gegendarstellung?
Erstellt am 26.11.2020 um 11:02 Uhr von RRR
Was heißt unverzüglich...?!
Erstellt am 26.11.2020 um 11:04 Uhr von takkus
Gib mal bitte bei google "unverzüglich Definition" ein.
Erstellt am 26.11.2020 um 11:33 Uhr von zuckertuete
Laut Schabowski: "sofort"
Erstellt am 26.11.2020 um 11:44 Uhr von RudiRadeberger
@zuckertuete:
Der war gut :)
Erstellt am 26.11.2020 um 11:51 Uhr von Enigmathika
"Was heißt unverzüglich...?!"
@RRR
Sobald Du Kenntnis davon hast.
Erstellt am 26.11.2020 um 12:44 Uhr von alterMann
= ohne schuldhaftes Verzögern.
Je nachdem, ob es sich um einen komplizierten Sachverhalt handelt, darf das auch ein paar Tage dauern. Sonst bedeutet "unverzüglich" schlicht "sofort".
Erstellt am 26.11.2020 um 13:11 Uhr von UdoWoe
Für mich ist immer noch geklärt um welchen Sachverhalt es geht. Geht es um ein Protokoll einer BR-Sitzung, dann gehe ich davon aus RRR ist BRM und sollte darüber eigentlich geschult sein. Oder geht es um ein Protokoll welches bei einem Meeting oder Mitarbeitergespräch erstellt worden ist.
Auf jeden Fall sobald man Kenntnis von der zu korrigierenden Tatsache hat.
Erstellt am 26.11.2020 um 13:12 Uhr von Catweazle
Da die Gegendarstellung schriftlich zu erfolgen hat ist eine SOFORTige Beifügung zum Protokoll unmöglich.