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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Quotenberechnung-Elternzeit?

W
Wahlvorstandwr
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Kollegen Mitarbeiterinnen in Elternzeit sind wahlberechtigt und somit auch bei der Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen, falls keine Ersatzeinstellungen vorgenommen wurden. Wie verhält es sich aber bei der Ermittlung der "Frauenquote". Zählen die Mitarbeiterinnen da mit oder müssen sie herausgerechnet werden? ( Tatsächlich beschäftigte MA. s.u.)

Anhand der Zahl der im Betrieb zum Zeitpunkt des Erlass und Aushang des Wahlausschreibens tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Minderheitengeschlecht zu bestimmen. Die passive und aktive Wahlberechtigung ist hier nicht maßgeblich. Allerdings sind die nach § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG nicht Wahlberechtigten nicht mitzuzählen.

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Community-Antworten (4)

M
Matze

14.01.2010 um 18:12 Uhr

@Wahlvorstandwr, wie kommst Du auf die Idee, dass sie nicht mitzuzählen seien? Siehe §5 und §15 BetrVG. Im übrigen gibt es im BetrVG keine "Frauenquote". In unserem Betrieb (z.B.) habe die Männer Anrecht auf "Quotenteilnahme". Ergo: "Geschlechterquote". Mit kollegialen Grüßen

K
Kölner

14.01.2010 um 20:55 Uhr

@Matze Bei dem Schwellenwert zählen die Elternzeitler und die Ersatzgestellung einfach!

W
Wahlvorstandwr

15.01.2010 um 13:01 Uhr

Die Idee kommt von dem Begriff "tatsächlich beschäftigte Mitarbeiter".

K
Kölner

15.01.2010 um 13:17 Uhr

@Wahlvorstandwr

  • alle dürfen wählen!
  • alle sind tatsächlich beschäftigt
  • alle können auch gewählt werden

Was macht Ihr denn mit Leuten in EU-Rente?

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