Quotenberechnung-Elternzeit?
Hallo Kollegen Mitarbeiterinnen in Elternzeit sind wahlberechtigt und somit auch bei der Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen, falls keine Ersatzeinstellungen vorgenommen wurden. Wie verhält es sich aber bei der Ermittlung der "Frauenquote". Zählen die Mitarbeiterinnen da mit oder müssen sie herausgerechnet werden? ( Tatsächlich beschäftigte MA. s.u.)
Anhand der Zahl der im Betrieb zum Zeitpunkt des Erlass und Aushang des Wahlausschreibens tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Minderheitengeschlecht zu bestimmen. Die passive und aktive Wahlberechtigung ist hier nicht maßgeblich. Allerdings sind die nach § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG nicht Wahlberechtigten nicht mitzuzählen.
Community-Antworten (4)
14.01.2010 um 18:12 Uhr
@Wahlvorstandwr, wie kommst Du auf die Idee, dass sie nicht mitzuzählen seien? Siehe §5 und §15 BetrVG. Im übrigen gibt es im BetrVG keine "Frauenquote". In unserem Betrieb (z.B.) habe die Männer Anrecht auf "Quotenteilnahme". Ergo: "Geschlechterquote". Mit kollegialen Grüßen
14.01.2010 um 20:55 Uhr
@Matze Bei dem Schwellenwert zählen die Elternzeitler und die Ersatzgestellung einfach!
15.01.2010 um 13:01 Uhr
Die Idee kommt von dem Begriff "tatsächlich beschäftigte Mitarbeiter".
15.01.2010 um 13:17 Uhr
@Wahlvorstandwr
- alle dürfen wählen!
- alle sind tatsächlich beschäftigt
- alle können auch gewählt werden
Was macht Ihr denn mit Leuten in EU-Rente?
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