Einstellung ohne Betriebsrat - Wie ist die richtige Vorgehensweise?
Hallo, ich hätte folgende Frage als Betriebsrat: in unserem Betrieb wurde ein neuer Mitarbeiter eingestellt, Arbeitsbeginn ist der 1.2.2010. Der Betriebsrat (3 Mitglieder, 22 Wahlberechtigte) wurde zu der Einstellung nicht gehört. Wir wurden am 12.1. mündlich informiert, am 13.2. wureden die Bewerbungsunterlagen als einzige Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt. Ist es so, dass die Wochenfrist zum Widerspruch dann aber erst beginnt wenn ausreichend Informationen zur Verfügung stehen? Wie ist die richtige Vorgehensweise? Zudem besteht die Befürchtung, dass Mitarbeiter aus einer anderen Abteilung aufgrund der Auftragslage entlassen werden sollen. Wir sind alle neu im Amt und bislang (Betriebsrat seit gut 2 Monaten) noch ohne grundlegende Schulung.
Besten Dank schonmal und viele Grüße Christian
Community-Antworten (2)
14.01.2010 um 16:33 Uhr
@christianW Ihr solltet schnellstens an einer Grundschulung Betriebsverfassungsrecht teilnehmen. Gibt es auch hier.
Bin auch noch nicht solange dabei, aber ich versuche zu helfen...
Soweit ich weiß, kann die Unterrichtung mdl. oder schriftlich erfolgen. Mündlich allerdings nur gegenüber dem BR Vorsitzenden. Nachstehend Infos was ihr tun könnt/müßt wenn ihr meint nicht ausreichend informiert zu sein.
Folgen fehlerhafter Unterrichtung
Eine fehlerhafte oder unzureichende Unterrichtung kann weitreichende Folgen für die Zulässigkeit der Umsetzung der personellen Maßnahme haben. Ist die Unterrichtung unvollständig wird die Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Nach dieser Vorschrift gilt die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt, wenn er sich nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung über die personelle Maßnahme über die Zustimmung oder Verweigerung äußert. Für den Betriebsrat ist es also auch wichtig zu wissen, ob er alle notwendigen Informationen hat, da er dann gegen den Ablauf der Wochenfrist arbeitet. Hat er nicht alle Unterlagen zur Entscheidungsfindung muss der Betriebsrat seinen Informationsbedarf konkretisieren und bei dem Arbeitgeber nachfragen.
Zustimmungsverweigerung
Für den Fall, dass der Betriebsrat beschließt, die Zustimmung zu der Durchführung der Maßnahme zu verweigern, hat er neben der Wochenfrist Einiges zu beachten. Das Wichtigste ist hierbei, dass als Zustimmungsverweigerungsgrund nur einer der in dem abschließenden Katalog des § 99 Abs. 2 Ziff. 1-6 BetrVG genannten Umstände berücksichtigungsfähig ist. Das bedeutet, alle anderen Erwägungen, die den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung bewegen, sind irrelevant.
Liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund vor, muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist die konkreten Gründe für seine Ablehnung mitteilen. Eine reine Wiederholung des Gesetzestextes genügt hier nicht. Der Betriebsrat muss ganz konkret darlegen, aufgrund welchen Sachverhaltes er einen Zustimmungsverweigerungsgrund als gegeben betrachtet.
Zustimmungsersetzung
Ohne die Zustimmung des Betriebsrates darf der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG nicht durchführen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Gerade für diese Situation ist es erforderlich, dass der Betriebsrat zuvor genau dokumentiert, wann er welche Informationen vom Arbeitgeber erhalten hat und warum er die Zustimmung verweigert hat.
15.01.2010 um 13:46 Uhr
Wenn der Arbeitsbeginn der 1.2. ist, dann ist ja noch mehr als eine Woche Zeit.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, wann der Vertrag unterschrieben wurde, sondern auf den Arbeitsbeginn. Der AG geht, wenn er vor der Zustimmung des BR den Vertrag unterschreibt, natürlich das Risiko ein, dass er bei berechtigter Zustimmungsverweigerung des BR den AN nicht beschäftigen darf, dieser aber Anspruch auf Entlohnung hat, zumindest für eine gewisse Zeit.
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