vereinfachtes Wahlverfahren ( Vorschlag kam von der GL)- Könnt ihr mir bitte eure Meinung dazu sagen?
Hallo ihr lieben, Habe da mal eine Frage..... Bei uns steht demnächst, wie bei so vielen, die BR-Wahl an..... So, da ich seit länerer Zeit Krank bin, bekam ich gestern einen Brief von der GL/Personalchefin, zu mir nachhause..... In dem Sie den Vorschlag mitteilt, dass es sinnvoll wäre, dass vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen::::....?????
Nun habe ich mich versucht schlau zu machen und habe diesen Gesetzestext gefunden::: In diesem Fall verkürzen sich die Fristen zur Bestellung des Wahlvorstandes, sowie die FRISTEN BEI UNTÄTIGKEIT DES BR ODER WAHLVORSTANDES......
Ich werde das Gefühl nicht los, dass dieser Vorschlag einen bitteren Beigeschmack hat. Könnt ihr mir bitte eure Meinung dazusagen?! Zustimmen ok, oder wollen Sie uns reinlegen. Danke für Eure Hilfe ;0)
Community-Antworten (4)
14.01.2010 um 11:14 Uhr
Hallo, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren vorliegen, kann auch dies durchgeführt werden. Es ist hierbei die Betriebsgröße / die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ausschlaggebend. Prüfen und entscheiden tut dies jedoch der Wahlvorstand, wie und welches Wahlverfahren durchgeführt wird / werden kann. Wie es schon heißt soll das normale Wahlverfahren vereinfacht werden, wenn euer Wahlvorstand dies möchte, spricht meiner nach nichts dagegen. Dazu wurde diese Möglichkeit vom Gesetzgeber gegeben. LG
14.01.2010 um 11:21 Uhr
Danke,( Lügner ) unser Markt besteht aus ca. 100 Mitarbeiter.
14.01.2010 um 11:57 Uhr
Hallo baloo,
ich würde sagen, gegen das vereinfachte Wahlverfahren ist nichts einzuwenden. Allerdings geht das nur, wenn Ihr max. 100 Wahlberechtigte seid (§14a BetrVG). Genauer: Betriebe bis 50 Wahlberechtigte (nicht Mitarbeiter!) haben automatisch das vereinfachte Verfahren. Bei Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber sich auf dieses Verfahren einigen.
Webun
14.01.2010 um 12:00 Uhr
Hallo,
wenn alle diese Mitarbeiter wahlberechtigt sind, kann von den gesetzlichen Grundlagen her nicht das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Dann bleibt nur das normale Wahlverfahren. Vergleiche hierzug § 14 BetrVG und den dazugehörigen Kommentar.
Das vereinfachte Wahlverfahren kann durchgeführt werden, wenn im Betrieb 5 - 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Euer Wahlvorstand muss daher zunächst die Wahlberechtigung der einzelnenn Mitarbeiter prüfen. Hierzu verweise ich auf folgenden Link: http://www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Wahlberechtigung.pdf
Hoffe weitergeholfen zu haben LG
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