Losverfahren bei JAV-Wahl? (vereinfachtes Wahlverfahren)
Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem. Am Freitag fanden bei uns JAV-Wahlen statt und auf den dritten zu vergebenden Platz entfiel die selbe Stimmanzahl. Die Minderheiten wurden mit den ersten beiden gewählten bereits abgedeckt. Vereinfachtes Wahlverfahren wurde angewendet.
Nachdem niemand wusste, was zu tun ist, hatten wir uns auf eine Stichwahl geeinigt. Nun kam anschließend jemand zu mir und sagte mir es wird nun ausgelost.
Ich kam ins Büro, zwei Zettel lagen zusammengefaltet auf dem Tisch, es wurde gemischt und gezogen. Der Name meines Konkurrenten kam zum Vorschein und der zweite Zettel wurde nicht aufgefaltet und gezeigt.
Ist es zulässig auch beim vereinfachtet Wahlverfahren eine Losung durchzuführen und wenn ja, gibt es dafür gesetzliche Vorschriften?
Ich habe selber schon überall recherchiert aber leider nichts gefunden.
Community-Antworten (3)
11.11.2008 um 10:49 Uhr
@thalandra
es ist eindeutig festgelegt, daß bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Dieses gilt auch beim vereinfachteen Wahlverfahren. (siehe Text
- Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten
Die Feststellung der Gewählten erfolgt gemäß §§ 40 Abs. 1, 36 Abs. 4, 34 Abs. 3 und 4 WO in Verbindung mit §§ 22 und 23 WO. Ist danach nur ein JAV-Mitglied zu wählen, so ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sind mehrere JAV-Mitglieder zu wählen, hat der Wahlvorstand zunächst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze zu verteilen. Dazu werden die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze mit den Bewerbern dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmzahlen besetzt. Nach der Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit den Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmzahlen besetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Natürlich kann man darüber streiten ob es zulässig ist, daß nur der eine zettel aufgefaltet wurde. So weiß im nachhinein niemand, ob auf dem 2.Zettel auch wirklich dein Name stand oder nicht. Es bleibt Dir nun noch eines übrig, nämlich Wahlanfechtung innerhalb der 2-Wochenfrist. Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von zwei Wochen möglich (§§ 63 Abs. 2, 19 Abs. 2 BetrVG).
20.11.2008 um 09:44 Uhr
Wo kann ich dass denn nachlesen, dass das Los entscheidet?
20.11.2008 um 11:25 Uhr
@Tuna: Galaxy hat doch alles geschrieben wo Du es findest !
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