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Vergütung von Schulungen ( vom AG angeordnet ) - Muß hierbei nicht der ganze Tag wie normale Arbeitszeit vergütet werden?

W
waldi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Wissende ! In unserer Fa. gab es vor einigen Wochen eine Ersthelferausbildung vom DRK. Als Zeit wurden 2 Tage angesetzt. Wobei der erste am Samstag war von 8-15.15 Uhr. Der 2. tag am Montag von 8- 14.00 Uhr ( War früher als geplant fertig ) nun wurde für Montag auch nur die Anwesenheit vergütet. Muß hierbei nicht der ganze Tag wie normale Arbeitszeit vergütet werden ? ( Bei Schulungen mind 6 Schulstd ? ) Danke für Eure Antworten !

5.90303

Community-Antworten (3)

E
Erwin

14.01.2010 um 10:48 Uhr

Hier kommt es darauf an was genau vereinbart/ vom AG angeordnet worden u.a. wo fanden diese Ausbildung statt? Am Arbeitsort? Im Regelfall müste man bei vorzeitigem Ende, wenn nichts besonders/anderes vereinbart dann ggf. zur Arbeit, da eine Freistellung hiervon nur für dei Dauer der Teilnahme erfolgt.

Es sollte daher vor einer solchen Maßnahme geklärt werden, ist mit der Teilnahme für diesen Tag die Zeit der ARbeitsleistung erfüllt. Besonders da Schulungsstunden (Schulstunden oft = 45 Min.) oft nicht gleich 60 Minuten sind.

W
waldi

14.01.2010 um 11:46 Uhr

Hallo erwin ! Die dauer der Schulungsstd. wurde im Vorfeld mit 2x je 8 Std. veranschlagt. das DRK richtet die Schulungen in 2x je 8 schulstd. aus. Für den Montag war von 8 - 16.00 uhr schulung veranschlagt. Die Ist früher fertig geworden (14.00 Uhr) unsere Arbeitszeit im Betrieb ist von 6-14.30 Uhr! Die Schulung war im Betrieb ,hat keiner angeordnet die Arbeit danach aufzunehmen. Ist ein bischen kompliziert , oder ?

T
Thunder

14.01.2010 um 22:49 Uhr

Hallo Waldi, ein Blick ins BetrVG erleichter die Entscheidungsfindung. Schau zunächst in den § 87 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrates. (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, auch bei vorübergehender Änderung) Die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber angeordneten Schulung ist Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG Durch eine vom AG angeordneten Schulungsmaßnahme dürfen dem AN keine Nachteile entstehen.

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