Erstellt am 14.01.2010 um 08:00 Uhr von rolfo
Ich nehme an du meinst dass der Wahlvorstand die Personallisten zur Erstellung der Wählerliste nicht bekommt?
Wenn dem so ist, mach die GL schnellstens darauf aufmerksam dass dies Wahlbehinderung ist und derr Wahlvorstand ggf. Klage ehebt.
Erstellt am 14.01.2010 um 08:09 Uhr von Rattle
@rolfo
das es wahlbehinderung darstellt ist uns bewusst, nur was kann in einer woche erreicht werden um an die wählerliste zu kommen?
wenn das wahlausschreiben nicht sechs wochen vorher ausgehängt wird ist das ein anfechtungsgrund und die daten der wählerliste sind ja unerlässlich für das wahlausschreiben.
und klagen können sich ja hin ziehen.......................
mfg
Erstellt am 14.01.2010 um 08:28 Uhr von ridgeback
Rattle,
dann solltet ihr eine einstweilige Verfügungung erwirken
Erstellt am 14.01.2010 um 08:51 Uhr von NiemandXXL
Da hilft nur sofort ein Rechtsanwalt hinzuziehen. Fragt eure Gewerkschaft nach einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 14.01.2010 um 09:01 Uhr von Immie
@Rattle
Dann sollte man als erstes dem Arbeitgeber §20 BetrVG unter die Nase halten und
ihn fragen ob er das wirklich so möchte.
Wahlbehinderung mit Vorsatz, kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters führen und mit einer Gelg- oder Freiheitsstrafe belohnt werden.
Dies findet man in §119 BetrVG.
Ansonsten frage ich mich allmählich, ob ihr im Besitz eines BetrVG mit Kommentar seid.