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Gemeinschaftsbetrieb - Welche Möglichkeiten haben wir diese MA mit zu vertreten, gerade mit dem Hintergrund anstehender BR- Wahlen?

B
Bücherwurm
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, unserem Unternehmen angegliedert wurde seit einigen Jahren ein Bereich für Reinigung, leider sagt der AG dies sei ein Tochterunternehmen der Gesellschaft und habe nichts mit unserem Unternehmen zu tun. Es besteht aber für den BR der Verdacht, das ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet werden muß - viele Voraussetzungen des §1 BetrVG sind erfüllt. Welche Möglichkeiten haben wir diese MA mit zu vertreten, gerade mit dem Hintergrund anstehender BR- Wahlen? Der "Klageweg" ist schwierig da der BR uneinig....

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Community-Antworten (7)

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geploeg

13.01.2010 um 10:15 Uhr

wenn der begründete Verdacht eines gemeinsamen Betriebes besteht, z.B. selber Geschäftsführer, eine gemeinsame Personalabteilung ec. hilft aus meiner Sicht nur der Weg über eine Klage, wenn der AG dies nicht als Gemeinschaftsbetrieb sieht.

Ihr könnt natürlich auch "BITTE, BITTE" sagen,. vielleicht ändert er ja darauf seine Meinung ;=)

I
Immie

13.01.2010 um 10:27 Uhr

@Bücherwurm Ein Blick ins Handelsregister.

R
rkoch

13.01.2010 um 10:43 Uhr

Klage = Antrag auf Feststellung beim ArbG (Beschlußverfahren ArbGG §80 ff.) ob bei Euch ein gemeinsamer Betrieb gemäß §1 existiert. Allerdings hat nur der WV eine Interesse an der Feststellung. Insofern ist nur der WV antragsberechtigt. Der BR hat damit nichts zu tun.

NB: Keine Angst vor dem Beschlußverfahren, weder der Richter noch (i.d.R.) der AG beißen. Es gibt nicht einmal eine Anwaltspflicht und das Verfahren ist auch noch kostenfrei. (http://www.juraforum.de/lexikon/Beschlussverfahren%20-%20Arbeitsgerichtsbarkeit)

BTW: Welche Voraussetzungen des §1 (2) sollen denn erfüllt sein? Ich kann aus Deinem Vortrag keine erkennen.... a) ist bei einem Reinigungsbereich nicht anzunehmen das zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel (z.B. Reinungsmittel bzw. Maschinen) sowie die Arbeitnehmer (z.B. Putzkräfte als Maschinenbediener und Maschinenbediener als Putzkräfte) gemeinsam eingesetzt werden (NB: Hier ist nicht gemeint, das ein AN in beiden Unternehmen eingesetzt wird) b) redest Du von "angegliedert", das BetrVG aber von "spaltung", sprich die Putzabteilung muss ehemals Eurem Unternehmen angehört haben und dann dieses Unternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten worden sein.

R
rkoch

13.01.2010 um 10:47 Uhr

@Immie Ich glaube das hilt Bücherwurm nicht weiter. Das der "Reinigungsbereich" ein eigenständiges Unternehmen ist sollte man dem AG schon glauben. Und ob ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen" vorliegt weiß das Handelsregister auch nicht :-)

W
webun

13.01.2010 um 10:51 Uhr

Im Handelsregister kann man wahrscheinlich tatsächlich zwei Firmen finden. Das heißt aber noch lange nicht, dass es keinen gemeinsamen BR geben kann. Dafür muss nur eine "betriebliche Organisationseinheit" vorliegen, was z. B. dann der Fall ist, wenn es gemeinsame Geschäftsführer oder Personalabteilung gibt, die MA der einen Firma ausschließlich für die andere Firma arbeiten usw. Zur Betriebsratswahl würde ich eine Liste aller MA anfordern (zur Erstellung einer Wählerliste). Wenn der AG die nicht rausrückt, hat er zwei BRs an Hals (mehr Personen, mehr Schulungen, zwei Büros, zwei PCs, d. h. DOPPELTE KOSTEN). Wenn er das in Kauf nehmen will ("teile und herrsche!"), hilft tatsächlich nur noch eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht. Fragt aber auf jeden Fall vorher eure Gewerkschaft; normalerweise prüfen die vorher, wie die Aussichten für eine solche Klage sind.

Webun

B
Bücherwurm

13.01.2010 um 10:52 Uhr

Hallo Immi, der Blick ins Handelsregister hilft leider nicht, da wir nicht aufgeführt sind - Klinik!!

Hallo rkooch, die ReinigungsFA wurde neu gegründet, ein einheitlicher Leitungsapperat existiert- mit allem was dazugehört, es gibt personelle verflechtungen, gleich lautende Weisungen, gemeinsame Lohnbuchhaltung, Kantine usw.

Danke schon mal für Eure Hilfe!

I
Immie

13.01.2010 um 10:58 Uhr

@rkoch Das sehe ich anders. Um alle Fakten zu sammeln, die man dann einem Anwalt in gänze vorlegt, ist es durchaus hilfreich.

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