Schulung Wahlausschuss 7 Probleme mit Arbeitgeber
Hallo alle Mitstreiter,
ich habe eine Frage zum Wahlausschuss und bitte um eure fachkundige Hilfe.
Ich und zwei weitere Kollegen wurden vom noch amtierenden BR zum Wahlausschuss benannt. In der BR-Sitzung in der die Bennenung stattgefunden hat wurde beschlossen, dass einer der Wahlausschussmitglieder zu einer Schulung fährt. Wir wollen aber zu dritt an dieser Schulung teilnehmen. Kann mir jemand im Forum rechtsverbindlich mitteilen ob dieser Beschluss für uns als Wahlausschuss bindend bzw. verbindlich ist. Unser Arbeitgeber hält uns diesen Beschluss vor. Mit welchem § könnten wir unsere Teilnahme an der Schulung einfordern.
Ich bitte um eure fach- und sachkundige Hilfe!
Viele liebe Grüße Alischaa
Community-Antworten (5)
12.01.2010 um 13:39 Uhr
Hallo, der BR kann nicht beschliesen wer, wann,wie lange der Wahlaussschuss sich schulen lässt. Das ist ganz allein sache des Wahlausschusses. Wenn der Wahlausschuss beschliest dass alle drei Wahlausschussmitglieder geschult werden sollen dann ist das so. Da hat kein BR und kein AG reinzureden.
12.01.2010 um 13:47 Uhr
Hallo mainpower, vielen Dank für deine Antwort. Gibt es dazu noch etwas rechtlich geschriebenes bzw. ein Urteil, so dass ich besser argumentieren kann??? Viele liebe Güße Alischaa
12.01.2010 um 14:14 Uhr
Hallo,
§1 der wahlordnung-googel,wikipedia,yahoo und wie sie alle heißen.
"Grundregeln für das Handeln des Wahlvorstandes (§ 1 WO) Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Er hat im Regelfall 3 Mitglieder; in größeren Betrieben kann die Anzahl soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich erhöht werden, es muss aber stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein (§ 16 Absatz 1 BetrVG). Nach § 1 Absatz 2 WO fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit); eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) reicht also nicht aus. Außerdem ist in § 1 Absatz 2 WO geregelt, dass über jede Sitzung des Wahlvorstandes eine Niederschrift herzustellen ist, die mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Niederschrift ist Juristendeutsch und bedeutet umgangssprachlich Protokoll."
mfg
12.01.2010 um 14:22 Uhr
Hallo, § 20 Abs.3 BetrVG regelt die Wahlkosten.
12.01.2010 um 14:33 Uhr
Hallo Rattle und mainpower,
vielen Dank für eure Antworten und Hilfe.
Ich komme mit eurer Hilfe weiter und denke wir können diesen Tread schließen.
Nochmals vielen herzlichen Dank :-)
Alischaa
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