Erstellt am 12.01.2010 um 12:39 Uhr von mainpower
Hallo,
der BR kann nicht beschliesen wer, wann,wie lange der Wahlaussschuss sich schulen lässt. Das ist ganz allein sache des Wahlausschusses. Wenn der Wahlausschuss beschliest dass alle drei Wahlausschussmitglieder geschult werden sollen dann ist das so. Da hat kein BR und kein AG reinzureden.
Erstellt am 12.01.2010 um 12:47 Uhr von Alischaa
Hallo mainpower,
vielen Dank für deine Antwort.
Gibt es dazu noch etwas rechtlich geschriebenes bzw. ein Urteil,
so dass ich besser argumentieren kann???
Viele liebe Güße
Alischaa
Erstellt am 12.01.2010 um 13:14 Uhr von Rattle
Hallo,
§1 der wahlordnung-googel,wikipedia,yahoo und wie sie alle heißen.
"Grundregeln für das Handeln des Wahlvorstandes (§ 1 WO)
Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Er hat im Regelfall 3 Mitglieder; in größeren Betrieben kann die Anzahl soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich erhöht werden, es muss aber stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein (§ 16 Absatz 1 BetrVG). Nach § 1 Absatz 2 WO fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit); eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) reicht also nicht aus. Außerdem ist in § 1 Absatz 2 WO geregelt, dass über jede Sitzung des Wahlvorstandes eine Niederschrift herzustellen ist, die mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Niederschrift ist Juristendeutsch und bedeutet umgangssprachlich Protokoll."
mfg
Erstellt am 12.01.2010 um 13:22 Uhr von mainpower
Hallo,
§ 20 Abs.3 BetrVG regelt die Wahlkosten.
Erstellt am 12.01.2010 um 13:33 Uhr von Alischaa
Hallo Rattle und mainpower,
vielen Dank für eure Antworten und Hilfe.
Ich komme mit eurer Hilfe weiter und denke wir können diesen Tread schließen.
Nochmals vielen herzlichen Dank :-)
Alischaa