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Aufstellen der Wählerliste - alleinige Sache des Wahlausschusses?

A
Arnold
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

die Wählerliste bei einer Betriebsratswahl erstellt der Wahlausschuss! Der Arbeitgeber hat dem Wahlausschuss die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterlagen haben wir bekommen, jedoch fehlen zwei Mitarbeiter auf der Mitarbeiterliste, die unserer Meinung nach Mitarbeiter des Betriebes sind. Sie werden vom Betrieb bezahlt (Lohnabrechnung von unserem Betrieb) und sollen auch sozialversicherungstechnisch in unserem Betrieb angemeldet sein. Dem BR gegenüber wurde die Zugehörigkeit zu unserem Betrieb bisher bestritten. Unsere Erkenntnisse (Abrechnungen) haben wir an den BR weitergeben. Der Wahlausschuss wird der Form halber die Geschäftsleitung auf diesen Fall hin ansprechen, aber es ist damit zu rechnen, dass die Betriebszugehörigkeit weiter bestritten wird.

Frage:

  1. Kann der Wahlausschuss diese Mitarbeiter ohne Abstimmung mit dem AG in die Wählerliste aufnehmen oder muss er vorher die Frage der Zugehörigkeit gerichtlich klären lassen?
  2. Gibt es bei dieser Verfahrensweise risiken für die Gültigkeit der Betriebsratswahl? Wenn ja, wie kann man diese vermeiden?
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Community-Antworten (4)

P
Petrus

26.02.2010 um 14:08 Uhr

Kann der Wahlausschuss diese Mitarbeiter ohne Abstimmung mit dem AG in die Wählerliste aufnehmen

im Prinzip ja

oder muss er vorher die Frage der Zugehörigkeit gerichtlich klären lassen?

niemand wird gezwungen, vor Gericht zu klagen

Gibt es bei dieser Verfahrensweise risiken für die Gültigkeit der Betriebsratswahl?

Ja.

Wenn ja, wie kann man diese vermeiden?

Indem man die Frage vorab gerichtlich klären lässt.

F
fernwirkkopf

04.03.2010 um 20:02 Uhr

Ich habe die Aufgabe des WV so verstanden, dass er für die tagesaktuelle Richtigkeit der Wählerliste verantwortlich ist. Ich würde die beiden MA auf die Liste setzen wenn ich mir sicher wäre, dass sie da hingehören. Den AG um Erlaubnis zu fragen halte ich für Quatsch. Der wird sich dann schon melden und muss ja dann begründen, warum die beiden wieder zu streichen sind.

K
Kölner

04.03.2010 um 20:52 Uhr

@all ...und der Witz ist: Gegen die Wählerliste kann der AG noch nicht einmal Einspruch erheben! Der ist dazu überhaupt nicht berechtigt! § 4 WO hilft...

A
Arnold

04.03.2010 um 22:55 Uhr

@all Ich danke für alle Eure Beiträge. BR-Wahl ist nur alle vier Jahre und man vergisst vieles so schnell wieder. Die Wählerliste ist Sache des Wahlvorstandes. Einsprüche dagegen Regelt § 4 der WO. Das endgültige Patch für´s Gehirn liefert hoffentlich das Seminar in der nächsten Woche

Die Sache selbst ist übrigens geklärt! Der Arbeitgeber hat mittlerweile auch gegenüber dem BR zugeben müssen, dass die besagten Mitarbeiter zu unserem Betrieb gehören.

Gruß Arnold

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