Erstellt am 11.01.2010 um 14:22 Uhr von Bergziege
Nach meinem Wissen können sich Ersatzmitglieder des Wahlvorstands erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied in den Wahlvorstand nachgerückt sind, auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Erstellt am 11.01.2010 um 15:24 Uhr von BrumbärTosca
Mit der Aufstellung zur Wahl des Wahlvorstands hat man schon Kündigungsschutz:
Guckst du hier da steht näheres: http://bundesrecht.juris.de/kschg/__15.html
Erstellt am 11.01.2010 um 15:41 Uhr von Tanzbär
Halloooooo ... hier geht es nicht um Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern um Ersatzmitglieder für denselben.
Der besondere Kündigungsschutz greift damit erst, wenn Aufgaben des Wahlvorstandes wahrgenommen wurden.
Erstellt am 11.01.2010 um 16:03 Uhr von BrumbärTosca
Halloooo ...
Der Kündigungsschutz beginnt beim Wahlvorstand mit der Bestellung und bei Wahlbewerbern mit dem Zeitpunkt der Aufstellung. Dieser endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei Arbeitnehmern, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einladung bzw. dem Zeitpunkt der Antragstellung und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nur für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird kein Betriebsrat bzw. keine Jugend- oder Auszubildendenvertretung gewählt, gilt der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
Antwort: Dieser endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auch für Ersatzmitgliedern!
Erstellt am 11.01.2010 um 20:12 Uhr von Tanzbär
Wenn nun aber das stellvertretende WVMitglied nicht ein einziges mal zur Wahlvorstandstätigkeit gerufen wird? Da kann m. E. kein Kündigungsschutz enden, da er nicht begonnen hat. Oder?
Erstellt am 11.01.2010 um 20:54 Uhr von nicoline
BrumbärTosca
Halloooo, die Frage war "Kündigungsschutz für ***ERSATZMITGLIEDER***"
Erstellt am 11.01.2010 um 23:41 Uhr von erwin
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands können sich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied in den Wahlvorstand nachgerückt sind, auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Denn erst ab diesem Zeitpunkt sind sie Mitglieder der WV. Vergleichbar mit den Ersatzmitgliedern des BR.
Erstellt am 12.01.2010 um 12:25 Uhr von Bergziege
Genau erwin. Ist doch schon um 14.22 meine Antwort gewesen.