Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes
Hallo Ihr Fleißigen!
Haben Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes den gleichen Kündigungsschutz nach §15 Abs.3 KschG wie die Wahlvorstandsmitglieder?
vielen DanK und einen happy Day! FASI
Community-Antworten (2)
14.03.2006 um 11:55 Uhr
Für Mitglieder des Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Wahl.
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands fallen ab dem Zeitpunkt unter den Kündigungsschutz, ab dem sie für ein ausgeschiedenes oder vorübergehend verhindertes Mitglied des Wahlvorstands nachgerückt sind. Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands endet mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Nachwirkender Kündigungsschutz
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers oder eines Mitglieds des Wahlvorstands im Rahmen des sog. nachwirkenden Kündigungsschutzes für weitere sechs Monate unzulässig (§ 15 Abs. 3 S. 2 KSchG). Tritt ein Mitglied des Wahlvorstands von seinem Amt zurück, beginnt der sechsmonatige nachwirkende Kündigungsschutz bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts. Dies gilt ebenfalls für Wahlbewerber, die vorzeitig aus dieser Funktion ausscheiden. Endet das Amt des Mitglieds eines Wahlvorstands durch gerichtliche Abberufung (§ 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG), entfällt der nachwirkende Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 S. 2 a.E. KSchG).
Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist ist der Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, des Endes der Amtszeit des Wahlvorstandsmitglieds oder des Ausscheidens aus der Funktion des Wahlbewerbers nicht mitzurechnen (§§ 187, 188 BGB).
14.03.2006 um 12:14 Uhr
Hallo FASI,
Sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes oder an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds in den Wahlvorstand eingetreten ist, genießt es den Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG. Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt.
MfG Angi1
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