BR-Mitbestimmung bei Berufung - wenn BR zur Zeit der Kündigung noch nicht existent war?
hat der br auch ein mitbestimmungs bzw. informationsrecht, wenn der ag gegen ein urteil in einem kündigungschutzprozess berufung einlegen will und der br zur zeit der kündigung noch nicht existent war? der br wurde im konkreten fall nicht über die absicht des ag bzw. die bevorstehende, sich verändernde personalsituation (1MA weniger ab 01.02.10) informiert. was kann der br hier unternehmen?
Community-Antworten (5)
09.01.2010 um 15:55 Uhr
Mitbestimmung nur sofern ein BR existiert. Weiter muss der AG den BR nicht über Klagen eines AN oder gegen einen AN informieren, sofern der Sachverhalt der Klage keine MB auslöst. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt ohne BR. § 92 Personalplanung dürfte auch noch nicht greifen, da ja noch alles offen ist. Aucvh der BR geht ja wohl davon aus, dass es keine negative Personalveränderung geben wird, also der AN die Kündigungsschutzklage gewinnt, oder?.
09.01.2010 um 16:09 Uhr
das schon, aber bis zur nächsten verhandl. kann ein jahr vergehen u. in dieser zeit wäre der an arbeitslos und wir eine person weniger. kann dann §92 angewandt werden?
09.01.2010 um 16:47 Uhr
Hallo, der BR hat mit sicherheit keine Mitbestimmung wenn der AG gegen ein Urteil berufung einlegen will!
10.01.2010 um 12:09 Uhr
das kann ich mir vorstellen, aber er wird doch zumindest ein informationsrecht haben, da es schließlich auch die personalplanung betrifft. wer weiss es ganz genau?
10.01.2010 um 12:52 Uhr
@pesusi Dann versucht ihr halt über das Hintertürchen, das in dem Falle der § 92a ist, an den AG heran zu treten. So wird er dann vielleicht gespächsbereiter
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